Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen F* GmbH mit dem Sitz in *, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers H*, geboren am *, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2025, GZ 6 R 148/25s-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisonsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von 400 EUR wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, gemäß den §§ 277 ff UGB die Unterlagen über den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 12. 2023 bis zum 30. 9. 2024 beim Firmenbuch einzureichen, verhängt worden war. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Gegen die Rekursentscheidung brachte der Geschäftsführer erkennbar einen selbst verfassten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ein.
[3] Über diesbezügliche Aufforderung des Erstgerichts erklärte der Geschäftsführer, einer Verbesserung seiner Eingabe durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar nicht nachzukommen und sich selbst zu verteidigen.
[4] Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe ist unzulässig.
[5] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (6 Ob 288/08h; 6 Ob 63/07v).
[6] 2. Diesem Formerfordernis hat die Eingabe des Geschäftsführers nicht entsprochen, weshalb gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten war. Nachdem es der Geschäftsführer in der Folge ausdrücklich abgelehnt hat, seine Eingabe durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu verbessern, war die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe wegen Nichtbeachtung der in § 6 Abs 2 AußStrG vorgesehenen absoluten Vertretungspflicht zurückzuweisen (vgl 6 Ob 39/08s ErwGr 2.; RS0120077).
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