Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 10. März 2026, GZ 145 Hv 9/26w-34.2, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (A./) und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A./ am 25. Oktober 2025, wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray, somit eine Waffe, unbefugt besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;
B./ am 25. Dezember 2025 * A* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendete und sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) bedrohte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er sich zunächst unbemerkt die Geldbörse des * A* samt darin befindlichem Bargeld in der Höhe von 660 Euro aus dessen Umhängetasche „fischte“ und als der Genannte dies bemerkte und ihn nach seiner Flucht anhielt und die Geldbörse zurückforderte, ihn zumindest mit dem Versetzen von Schlägen oder dem Umbringen bedrohte, und daraufhin mit dem von ihm aus der Geldbörse entnommenen Bargeld flüchtete.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Soweit die gegen den Schuldspruch A./ gerichtete Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a) argumentiert, der Angeklagte habe nicht erkannt, dass es sich bei einem Pfefferspray um eine Waffe handelt, geht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den gegenteiligen Konstatierungen zu einem insoweit vorliegenden Eventualvorsatz vorbei (US 5). Ebenso verfehlt der weitere Einwand (Z 9 lit b), dem Angeklagten komme ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (§ 9 StGB) zugute, seine Ausrichtung am Urteilssachverhalt.
[5] Aus welchem Grund die Qualifikation des § 131 StGB trotz der Feststellungen, wonach der Angeklagte vom Opfer und dessen Begleitern nach dem Diebstahl sofort verfolgt und schließlich noch in Tatortnähe gestellt wurde (US 5 f), nicht gegeben sein soll, erklärt die gegen den Schuldspruch B./ gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) nicht (zum Vorliegen des Merkmals „auf frischer Tat“ bis zum In-Sicherheit-Bringen der Beute vgl RIS-Justiz RS0093776; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 131 Rz 3).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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