Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. Oktober 2025, GZ 4 Hv 71/25s-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. Mai 2025 in T*
1/ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der zur Tatzeit neunjährigen, mithin unmündigen, * P* vorgenommen, indem er sich in bekleidetem Zustand auf diese legte, während diese auf einem Bett bekleidet auf dem Bauch lag, und seinen Penis mit Auf- und Abbewegungen an ihrem Gesäß rieb;
2/ durch die zu Punkt 1/ dargestellte Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung dieser gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
[3] Die nur gegen Punkt 2/ des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Entgegen der Mängelrüge ist die Feststellung zum Ausnützen der Stellung als Aufsichtsperson durch den Beschwerdeführer nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht stützte seine Konstatierungen – von der Rüge übergangen (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – in objektiver (US 5 f) wie subjektiver (US 7) Hinsicht auf die uneingeschränkt geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 28, 3 f) zum (auch in diesem Sinn erhobenen [ON 19, 1 f]) Anklagevorwurf. Daneben enthält das Urteil schon im Feststellungsteil die dahingehende Urteilsannahmen begründende Passagen, etwa den Verweis darauf, dass sich P* zur Tatzeit allein mit dem Beschwerdeführer, der zeitweise „eine elternähnliche Funktion ausübte“ (US 8), in dessen Wohnung aufhielt und dieser sich über ihre negative Antwort auf die Frage, „ob sie möchte, dass er sich auf sie drauflegt“, hinwegsetzte und in der Folge die inkriminierte Tat ausführte (US 4 f).
[5]Der Einwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach [zufolge Idealkonkurrenz] Z 10), es fehlten Feststellungen zum selben Tatbestandselement, geht nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Denn die primär im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite gewählte Formulierung, dem Beschwerdeführer sei „bewusst“ gewesen, „dass er dadurch die Stellung als Aufsichtsperson“ ausnütze (US 5), enthält auch eine hinreichend deutliche Aussage zum äußeren Tatgeschehen. Der erforderliche Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090) ergibt sich aus der Beschreibung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer, der spezifischen Tatsituation und der Handlungsweise des Beschwerdeführers.
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[8]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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