Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 3/26f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers C*, den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er seinen Amtshaftungsanspruch aus einem behaupteten Fehlverhalten von Entscheidungsträgern des Bezirksgerichts Gmunden sowie der Staatsanwaltschaft Wels ableitet. In seiner Eingabe beantragte er die Delegierung des Verfahrens „nach Wien“ aufgrund der „offenkundigen Befangenheit des gesamten LG Wels und […] OLG Linz“.
[2]Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3]1. Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 5/25p Rz 3 mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag des Antragstellers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
[4] 2. Auch eine Delegierung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
[5]Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ( RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241) – unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher (nur dann) vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verfahren auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben ( RS0056449 [T32]).
[6] Dies ist nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags nicht der Fall.
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