Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. W*, geboren am *, vertreten durch Dr. Alfred Holzer, Rechtsanwalt in Wien, 2. C*, geboren am *, vertreten durch die Janezic&Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 38.366,30 EUR, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2025, GZ 4 R 146/25f-64, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. Juli 2025, GZ 45 Cg 19/24y-59, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.166,90 EUR (darin 361,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Triebwerk des Flugzeugs der Klägerin wurde während eines Prüfungsflugs zur Verlängerung der Fluglizenz des Zweitbeklagten, bei dem der Erstbeklagte Prüfer war, aufgrund einer Überschreitung des Motordrehzahllimits beschädigt.
[2] Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz in der Höhe von 38.366,30 EUR.
[3] Das Erstgerichtverpflichtete den Erstbeklagten zur Zahlung von 27.641,82 EUR und wies das Mehrbegehren von 10.724,48 EUR gegenüber dem Erstbeklagten ab. Das Klagebegehren gegenüber dem Zweitbeklagten wies es zur Gänze ab. Bei Prüfungsflügen gelte der Prüfer gemäß § 52 Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) als verantwortlicher Pilot. Da der Erstbeklagte unstrittig der Prüfer gewesen sei, sei er mangels abweichender Vereinbarung verantwortlicher Pilot iSd § 125 LFG gewesen und hafte für den der Klägerin durch die Überschreitung des Drehzahllimits entstandenen Schaden.
[4] Das Berufungsgerichtgab der Berufung des Erstbeklagten keine Folge und ließ die Revision nachträglich zur Auslegung des § 52 Abs 1 LFG und insbesondere zur Frage zu, ob diese Bestimmung auch auf Befähigungsüberprüfungen im Rahmen der Verlängerung einer bestehenden Fluglizenz anzuwenden sei.
[5] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Erstbeklagten, mit der er die vollständige Abweisung der Klage anstrebt; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[6] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser keine Folge zu geben.
[7] Die Revisiondes Erstbeklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[8] 1.Gemäß § 125 Abs 1 LFG ist im Bereich der Zivilluftfahrt verantwortlicher Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug befehligt. Der verantwortliche Pilot hat alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeugs notwendige Maßnahmen zu treffen (§ 125 Abs 2 Z 1 LFG).
[9] Ausbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44 LFG) bzw Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (§ 52 Abs 1 LFG).
[10] 2.Der Erstbeklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen nur mehr insofern, als diese § 52 Abs 1 LFG auch auf Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung einer bestehenden Lizenz angewendet haben. Bei einer derartigen Befähigungsüberprüfung handle es sich um keinen Ausbildungs-, Prüfungs- oder Übungsflug, da der Kandidat bereits über eine vollwertige Lizenz verfüge. Der Wortlaut des § 52 Abs 1 LFG sei insofern eindeutig, als er keine Befähigungsüberprüfung erfasse. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV) sei klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Befähigungsüberprüfung gerade nicht erfassen wollte.
[11] 2.1.Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs 1 LFG, die auf die allgemeinen Begriffe des „Prüfers“ und des „Prüfungsfluges“ abstellt, ohne diese Begriffe näher zu spezifizieren, umfasst der Wortsinn dieser Begriffe auch jene Flüge, die im Rahmen einer Befähigungsüberprüfung unter der Aufsicht und Anleitung eines Prüfers durchgeführt werden.
[12] 2.2.Gegenteiliges lässt sich – entgegen dem Standpunkt des Erstbeklagten – auch den ErläutRV zum Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wurde, BGBl I 151/2021, nicht entnehmen. Mit diesem Bundesgesetz wurde im 2. Satz des § 52 Abs 1 LFG ergänzt, dass bei Prüfungsflügen in Begleitung von Prüfern diese als verantwortliche Piloten gelten. Die ErläutRV (940 BlgNR 27. GP 6) führen dazu lediglich aus, dass die Behebung einer Lücke sowie Klarstellungen hinsichtlich der Prüfungsflüge erfolgen soll, für welche dieselben Regelungen wie für Übungsflüge gelten sollen. Dass § 52 Abs 1 LFG nicht auf Prüfungen zur Verlängerung der Lizenz zur Anwendung kommen sollte, ergibt sich aus den ErläutRV gerade nicht.
[13] 2.3.Wenn der Erstbeklagte davon ausgeht, dass zwischen Prüfungen zur erstmaligen Erlangung einer Fluglizenz und sogenannten „Befähigungsüberprüfungen“ zur Verlängerung einer bereits bestehenden oder zur Wiedererlangung einer bereits abgelaufenen Fluglizenz zu unterscheiden sei, übersieht er, dass auch nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006) BGBl II 2006/205, bei sämtlichen Prüfungsflügen – unabhängig davon, ob sie der (erstmaligen) Erlangung oder der Verlängerung einer Fluglizenz dienen – immer die fachliche Befähigung des Bewerbers nachzuweisen ist (vgl ua § 9 Z 2 iVm Anlage 1 [JAR-FCL 1], ZLPV 2006, BGBl II 2006/205 idgF). Aus der Bezeichnung der vom Zweitbeklagten absolvierten Prüfung als „Befähigungsüberprüfung“ lässt sich daher für den Standpunkt des Erstbeklagten nichts ableiten. Insbesondere im Zusammenhalt mit den Ausführungsbestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1, 1.240 und 1.295) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetz- bzw der Verordnungsgeber bei der Verwendung der Begriffe „Prüfer“ nicht zwischen Ausbildung und (Befähigungs-)Überprüfung unterscheidet.
[14] 2.4.Die Stellung des Beklagten als verantwortlicher Pilot ergibt sich damit aus der zitierten Bestimmung. Da das Gesetz (die Verordnung) insoweit selbst eine eindeutige Regelung trifft, liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0042656).
[15] 3.Auch darüber hinaus kann der Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen.
[16] 3.1. Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten den Vorrang des EU-Rechts, insbesondere der VERORDNUNG (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments missachtet, ist nicht berechtigt. Diese Verordnung dient der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa und enthält unter anderem Regelungen für verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen (Artikel 1 Abs 1 lit a).
[17] 3.2. Zivilrechtliche Haftungsfragen werden in der VO nicht angesprochen. Insofern ist dem Erstbeklagten zuzustimmen, dass der europäische Gesetzgeber zu schadenersatzrechtlichen Fragen, wie etwa der schadenersatzrechtlichen Qualifikation als verantwortlicher Pilot, keine Regelung treffen wollte. Damit gelten aber die allgemeinen Regeln.
[18] 3.3.Zu den ihm von den Vorinstanzen zur Last gelegten Verstößen gegen seine Pflichten als verantwortlicher Pilot (§ 52 LFG) enthält die Revision keine Ausführungen.
[19] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[20] 5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.
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