Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Petritsch Berger Lasser Rechtsanwälte OG in Liezen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 9. April 2026, GZ 6 Rs 8/26g-66, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Bescheid vom 14. 5. 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. 2. 2024 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1. 8. 2008 bis 30. 6. 2020 ab, weil bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Pannenfahrer der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule nicht erreicht werde.
[2] Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV verrichtet habe. Bei all seinen Kollegen, die die gleichen Arbeiten verrichtet hätten wie er, sei Schwerarbeit bescheidmäßig festgestellt worden. Die Abweisung des Klagebegehrens würde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
[3] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sich die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Pannenfahrer zwar in der Liste mit Berufen, bei deren Ausübung ein Verbrauch von mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien angenommen werde, finde, jedoch nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger dieses Erfordernis erfüllt habe. Auch die sonstigen in § 1 der SchwerarbeitsV genannten Anforderungen seien nicht erfüllt.
[4] Das Erstgericht wies die Klage (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitV liege nicht vor, weil der Kläger im gesamten Feststellungszeitraum von 2008 bis 2020 lediglich sieben nächtliche Rufbereitschaftsdienste verrichtet habe, an denen er zumindest drei Stunden tatsächliche Arbeitstätigkeit geleistet habe. Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV liege nicht vor, weil der Kläger nach den Feststellungen im gesamten Feststellungszeitraum niemals an 15 Tagen im Monat den geforderten Kalorienverbrauch erreicht habe.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
[6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revisiondes Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[7] Die Revision macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Rechtsprechung zu den erforderlichen Arbeitskilojoule uneinheitlich sei und dass die Frage, ob eine Schwerarbeit trotz Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhepausen zwischen Tag-und Nachtdiensten vorliege, nicht behandelt worden sei. Zudem könne sich die Rechtslage bis zum Pensionsantritt des Klägers noch ändern.
[8] Damit wird allerdings keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[9] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz bildet nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen ( RS0043061 ) – keinen Revisionsgrund ( RS0042963 ).
[10] 2.1. Soweit der Kläger meint, der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 10 ObS 140/10a kritisiert, dass die Energieumsatzmethode allein für Einstufung als Schwerarbeiter maßgeblich sei, übersieht er, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Fall auch einen Antrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat. Nach dessen Erkenntnis vom 6. 10. 2011, G 20/11, bestehen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in der SchwerarbeitsV gewählte „Energieumsatzmethode“, bei der der Kalorienverbrauch der betreffenden Tätigkeit aus einer Zusammenschau der einzelnen Durchschnittsbelastungen sachverständig ermittelt wird. Gerade die Tatsache, dass die täglichen Arbeitsabläufe in der Vergangenheit nicht einmal annähernd dargestellt werden können, spricht für die Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung. Es ist nämlich in der Praxis unmöglich, bei der Beurteilung des Arbeitskalorienverbrauchs bei jeder einzelnen Person die subjektive Beschaffenheit (zB Körpergewicht) und sonstige Faktoren (zB Arbeitsgeschwindigkeit, Geschicklichkeit, Arbeitsbedingungen) mit der Arbeitsleistung in Relation zu setzen. Die Berücksichtigung von zusätzlichen Einflussfaktoren wird durch die besonderen Tatbestände sichergestellt. Ungeachtet der abstrakten Vorgaben, die von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, ist im Einzelfall der Beweis eines darüber hinausgehenden Kalorienverbrauchs zulässig. Dieser im Einzelfall zulässige Nachweis beruht auf objektiven Kriterien wie tatsächliche Arbeitszeit und Schwere der Tätigkeit und bedeutet keine Individualisierung nach körperlicher Konstitution ( 10 ObS 88/18s Pkt 2.).
[11] 3. Soweit der Kläger meint, es sei die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhepausen zwischen Tag- und Nachtdiensten nicht berücksichtigt worden, übergeht er, dass er nach den Feststellungen keine Nachtarbeit im erforderlichen Ausmaß des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV geleistet hat.
[12] 4. Inwiefern eine mögliche Änderung der Rechtslage in Zukunft eine erhebliche Rechtsfrage begründen soll, zeigt die Revision nicht nachvollziehbar auf.
[13] 5. Einer weiterer Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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