Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei K* KG, *, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 13.575,78 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2026, GZ 9 Ra 99/25g-33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [T47]). Wurde die erstinstanzliche Entscheidung nur in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich mit Rechtsrüge angefochten, können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]).
[2] 2.Die in der Revision allein angesprochene Problematik der Rechtmäßigkeit der Entlassung war nicht Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, die ausschließlich einen Verstoß der Klägerin gegen die in § 8 Abs 8 AngG normierte Mitteilungspflicht thematisierte.
[3] Auf die Ausführungen in der Revision zur dauernden Dienstunfähigkeit und Rechtzeitigkeit der Entlassung ist daher nicht weiter einzugehen. Die Revision ist vielmehr mangels einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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