Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens 4 Nc 9/25k des Landesgerichts Steyr, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Mai 2026, GZ 4 R 66/26t-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. Mai 2026, GZ 4 Nc 9/25k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahme bzw Erneuerung eines Verfahrens, in dem einer seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens durch das Erstgericht und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der gegen diese Entscheidung vom Antragsteller eingebrachte Revisionsrekurs ist unzulässig .
[4] Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags (RS0044443; RS0052781 [T7]; RS0116279 [T3]).
[5] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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