Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. April 2026, GZ 2 R 27/26t-32, den
Beschluss
gefasst:
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt vom Beklagten Trauerschmerzengeld und die Feststellung der Haftung für Spätfolgen, weil er für das Ableben ihres Ex-Lebensgefährten infolge gemeinsamen illegalen Drogenkonsums und unterlassener Hilfeleistung nach Eintritt der letztlich zum Tod führenden Vergiftung verantwortlich sei.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Eine Person, die mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch dessen Lebensgefährtin gewesen sei, habe keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens.
[3] Die außerordentliche Revisionder Klägerin ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[4] 1. Für einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld naher Angehöriger verlangt die Rechtsprechung – abgesehen vom groben Verschulden des Schädigers ( RS0115189 ) – eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht ( 2 Ob 39/09p Pkt 2.). Der Seelenschmerz muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (RS0116865 [T16] ). Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher, dass die Verletzungshandlung typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Seelenschmerz bei einem Angehörigen herbeizuführen; der Seelenschmerz muss vom Schädiger als typische Folge seiner Verletzungshandlung angesehen werden können ( RS0116866 ; RS0117794). Davon ausgehend betrachtet die Rechtsprechung den Seelenschmerz innerhalb der Kernfamilie (Eltern/Kinder; Ehegatten oder Lebensgefährten) als typisch erwartbare Folge der Tötung oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen (RS0115189 [T2, T6, T9, T20]). Bei Geschwistern wird demgegenüber darauf abgestellt, ob sie im gemeinsamen Haushalt lebten. Ist dies der Fall, so wird die enge Gefühlsbindung vermutet. Gegenteiliges hat dann der Schädiger zu beweisen ( RS0115189 [T3, T4]; 4 Ob 176/19i Pkt 4.1).
[5] Die formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung sind beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lässt ( RS0115189 [T18]).
[6] 2. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin wären auch ehemalige Lebensgefährten, vor allem wenn sie – wie hier – ein gemeinsames Kind hätten und verlobt gewesen seien, in den geschützten Angehörigenkreis einzubeziehen.
[7] Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vermag sie allerdings schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil nach den Feststellungen zwischen ihr und ihrem Ex-Lebensgefährten zum Vorfallszeitpunkt jedenfalls keine intensive Gefühlsgemeinschaft (mehr) bestand: Die beiden trennten sich ca ein Jahr vor seinem Ableben und sahen sich nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ausschließlich wegen seiner Besuchskontakte zum gemeinsamen Kind. Sie tauschten sich nur über das Kind und seine Arbeits- und Wohnsituation aus. Unternehmungen zu zweit fanden keine mehr statt. Zudem hatte sie ein paar Monate nach der Trennung einen neuen Freund. Eine Versöhnung und Rückkehr des Ex-Lebensgefährten in die gemeinsame Wohnung war für sie ausgeschlossen.
[8] Selbst wenn man eine intensive Gefühlsgemeinschaft auch zwischen ehemals langjährigen Lebensgefährten vermuten wollte, wovon die Klägerin offenbar ausgeht, hätte der Beklagte hier Gegenteiliges bewiesen. Auf die von ihr angesprochenen Rechtsfragen kommt es daher nicht mehr an.
[9] II. Die Beantwortung der Revision wurde dem Beklagten nicht freigestellt, sodass seine Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).
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