Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 33.575,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2026, GZ 10 R 18/26d-26, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe , und zu C-9/25, Tipico , wird abgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu I.:
[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt vom 23. 12. 2024 zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe , und vom 7. 1. 2025 zu C-9/25, Tipico, bedarf es nicht, weil die dort zu beantwortenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits geklärt erscheinen. Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (vgl 8 Ob 19/26s, 2 Ob 61/26y, 4 Ob 46/26g uvm; s nunmehr auch das Urteil zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten , vom 16. 4. 2026).
Zu II.:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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