Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 25.541,90 EUR sA und Feststellung (Interesse: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 6 R 2/26w-38.2, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Arzthaftungsklage ab, mit der die Klägerin Ansprüche wegen Diagnose-/ Behandlungsfehlern geltend machte, die in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus unterlaufen seien.
[2] Die außerordentliche Revisionder Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[3] 1.1. Ob die die Klägerin behandelnde Spitalsärztin verpflichtet gewesen wäre, das Transportprotokoll einzusehen, oder ob sie sich beim einliefernden Rettungspersonal nach der Existenz eines Transportprotokolls oder nach bestimmten Symptomen der Patientin „aktiv“ erkundigen hätte müssen, ist für den Ausgang dieses Verfahrens irrelevant. Es finden sich nämlich im zu beurteilenden Sachverhalt keinerlei Feststellungen, aus denen sich ergeben würde, dass bei Unterbleiben der behaupteten Pflichtwidrigkeit eine weitergehende diagnostische Abklärung durchzuführen gewesen wäre, und dass in weiterer Folge die (behaupteten) Schäden der Klägerin nicht eingetreten wären. Die Klägerin ignoriert (auch im Revisionsverfahren) die Feststellung des Erstgerichts, wonach alle Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft wurden, die „ lege artis “ zur Abklärung des beschriebenen Beschwerdebildes und der Symptomatik der Klägerin notwendig waren.
[4] 1.2. Dass Feststellungen zum Transportprotokoll nicht getroffen wurden, ist auch nicht den Tatsacheninstanzen anzulasten. Vielmehr hat die Klägerin in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem insbesondere die revisionsgegenständliche Pflichtwidrigkeit des ärztlichen Verhaltens und seine Kausalität für den eingetretenen Schaden abzuleiten wären, sodass dazu von den Vorinstanzen auch keine Feststellungen zu treffen waren. Die Klägerin verstößt mit ihren Ausführungen gegen das Neuerungsverbot, worauf in der Sache bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat.
[5] 2.Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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