Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* KG, *, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in Murau, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft in St. Veit an der Glan, wegen 170.858,46 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. April 2026, GZ 2 R 6/26h-34, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen das primär auf Schadenersatz gestützte Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1.1. Die Klägerin begehrte Schadenersatz wegen eines von einer unsachgemäßen Feuerungsanlage in der ihr gehörenden, dem Beklagten im Rahmen eines Wildabschussvertrags zur Nutzung überlassenen Jagdhütte ausgehenden Brandes. Auf ihre von den Vorinstanzen nicht geteilte Ansicht, der Beklagte sei bereits aufgrund der im Wildabschussvertrag getroffenen Regelungen verpflichtet gewesen, die regelmäßige Kehrung der Feuerungsanlage zu veranlassen, im Zuge derer der Rauchfangkehrer die spätere Brandursache erkannt und behoben hätte, kommt sie in dritter Instanz nicht mehr zurück, sondern beruft sich ausschließlich darauf, dass der Beklagte Verfügungsberechtigter im Sinn der Steiermärkischen Kehrordnung (StKO) 2018 gewesen sei.
[4] 1.2. Dass die Vorinstanzen davon ausgingen, der Beklagte sei aufgrund des Wildabschussvertrags nicht als Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Z 9 StKO 2018 anzusehen, begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat, die Klägerin als Eigentümerin jedenfalls (auch) Verfügungsberechtigte ist und nach dem festgestellten Sachverhalt ihr Geschäftsführer – anders als der Beklagte – nicht nur Kenntnis vom (nicht ordnungsgemäßen) Zustand der Feuerungsanlage und schon drei Monate vor dem Brand Bedenken gegen deren Sicherheit hatte, dies jedoch dem Beklagten nicht mitteilte, ihm insbesondere nicht die Nutzung der Feuerungsanlage untersagte, sondern auch sonst keine Maßnahmen, wie insbesondere die Konsultation eines Rauchfangkehrers setzte, sodass, wie vom Beklagten eingewendet und vom Erstgericht bejaht, ein allfälliges Verschulden des Beklagten gegenüber dem ganz überwiegenden Verschulden der Klägerin jedenfalls in den Hintergrund träte.
[5] 2.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936).
[6] 2.2. Im Wildabschussvertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin zur sofortigen Auflösung des Vertrags – bei unveränderter Verpflichtung des Beklagten, den Kaufpreis für das gesamte Jahr zu entrichten – insbesondere im Fall des Unterlassens „der Meldung von Abschüssen“ berechtigt ist. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach das hier festgestellte, bloß einmalige versehentliche Nichtmelden eines Abschusses die Klägerin nicht zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt habe, steht mit den anerkannten Auslegungsgrundsätzen im Einklang.
[7] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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