Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. A*, vertreten durch Dr. Peter Kraus, Rechtsanwalt in Wien, wegen 47.623,55 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2026, GZ 38 R 17/26w-55, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht gab dem auf Zahlung rückständiger Mietzinse und geräumte Übergabe des gemieteten Geschäftslokals gerichteten Klagebegehren statt.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[3] In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936) .
[5] 2. Die Auslegung der im Mietvertrag unter der Überschrift „IX. Erhaltungspflicht“ in Punkt 9.3. enthaltenen Regelung („Der Vermieter verpflichtet sich zu Mietbeginn einmalig, die Kosten einer fachtechnischen Überprüfung samt Befunden, gegebenenfalls auch Instandsetzung der gesamten Betriebsinfrastruktur [insbesondere E-, Gas-, Klima-, Lüftungs- und Heizungsanlage, Aggregate, Feuerlöscher, elektrisch betriebene Türen und Geräte lt. Inventarliste] vorzunehmen.“) durch das Berufungsgericht dahin, dass keine Verpflichtung der Klägerin bestanden habe, vorweg eine fachtechnische Überprüfung der gesamten Betriebsinfrastruktur und gegebenenfalls eine Instandsetzung durchzuführen, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Zu berücksichtigen ist dazu insbesondere die Feststellung, dass die Parteien bei Mietvertragsabschluss übereingekommen sind, dass der Beklagte zu Beginn des Mietverhältnisses eine fachtechnische Überprüfung sowie allenfalls erforderliche Instandsetzung der Betriebsinfrastruktur auf Kosten der Klägerin vornehmen lassen kann.
[6] 3. Schon mangels einer Vorleistungspflicht der Klägerin erweist sich die Argumentation des Beklagten als nicht tragfähig, er habe infolge Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtung der Klägerin während der gesamten Vertragsdauer keinen Mietzins geschuldet.
[7] 4. Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
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