Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Dipl.-Ing. H*, 3. W*, alle vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in Sankt Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei ÖR J*, vertreten durch Mag. Andreas Horacek, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Februar 2026, GZ 1 R 254/25k-35, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte verpflichtete sich mit Verträgen aus dem Jahr 1983 gegenüber den Rechtsvorgängern der Kläger (als Eigentümer bestimmter Grundstücke) insbesondere dazu, Trink- und Nutzwasser den üblichen Erfordernissen entsprechend zu liefern, ungeachtet einer Änderung oder Erweiterung der Wasserversorgungsanlage oder bei Neuanschlüssen, und die gesamte Wasserversorgungsanlage zu erhalten und zu warten. Von Beginn an bezahlten die Kläger die jährlich übermittelten Wasserrechnungen. 1983 erfolgte die Wasserversorgung der Grundstücke der Kläger vom Grundstück 132 (Quelle mit Pumpstation). Später wurden neue Quellen („*quellen“) erschlossen.
[2] Die Vorinstanzen gaben den (zuletzt) auf die Wiederherstellung der (seit 2023 unterbrochenen) Trinkwasserversorgung gerichteten Klagebegehren übereinstimmend statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils den Betrag von 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[3] Die außerordentliche Revision des Beklagtenist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde ( RS0042936 ; RS0042776 ). Derartiges zeigt der Rechtsmittelwerber mit der Behauptung, es sei ausschließlich eine in seinem Eigentum befindliche Quelle auf dem Grundstück 132 mit dem „Wasserbezugsrecht“ belastet, nicht auf: Abgesehen davon, dass er sich gegenüber den (Rechtsvorgängern der) Kläger(n) zur Lieferung von Trink- und Nutzwasser den üblichen Erfordernissen entsprechend verpflichtet und nicht nur ein Wasserbezugsrecht eingeräumt hat, besteht diese Verpflichtung ausdrücklich auch ungeachtet einer Änderung oder Erweiterung der Wasserversorgungsanlage oder bei Neuanschlüssen. Eine Beschränkung auf eine einzige (nicht mehr bestehende) Quelle auf dem Grundstück 132 lässt sich den Verträgen damit gerade nicht entnehmen.
[5] 2. Seinem (unkonkreten) Einwand, die gegenständlichen Verträge seien aus wichtigem Grund, nämlich weil die zum Wasserbezug bestimmte Quelle kein geeignetes Trinkwasser liefere, aufgelöst worden, hat bereits das Berufungsgericht das Neuerungsverbot entgegengehalten. Damit setzt sich der Revisionswerber ebenso wenig auseinander, wie mit dem Vorhalt des Berufungsgerichts, dass seine Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
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