Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 4 U 117/25x des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO vom 19. Februar 2026, GZ 4 U 117/25x-36.1,3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 4 U 117/25x des Bezirksgerichts Wiener Neustadt verletzt der zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts ergangene Beschluss vom 19. Februar 2026, mit dem die mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 3. April 2025, AZ 53 BE 39/25t, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, § 53 Abs 1 erster Satz StGB.
Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 3. April 2025, AZ 53 BE 39/25t, wurde * E* – soweit hier relevant – aus der zu AZ 92 Hv 42/23d des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit mit 3. Mai 2025 bedingt entlassen (ON 31, 3).
[2] Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 19. Februar 2026, GZ 4 U 117/25x-36.1, wurde der Genannte – soweit von Bedeutung – wegen einer am 29. März 2025während eines Freigangs begangenen Tat des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[3] Zugleich fasste das Bezirksgericht den auf § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB gestützten Beschluss, die E* zu AZ 53 BE 39/25t des Landesgerichts Wiener Neustadt gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen (ON 36.1, 3). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Entlassung – abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeitbegangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).
[6] Das dem in Rede stehenden Beschluss unterliegende Vergehen wurde am 29. März 2025, solcherart begangen, bevordie zu AZ 53 BE 39/25t des Landesgerichts Wiener Neustadt bestimmte Probezeit zu laufen begann (hier: § 49 erster und zweiter Satz StGB). Der Beschluss verletzt daher – wie vom Erstgericht selbst nachträglich erkannt (ON 37) – das Gesetz in § 53 Abs 1 erster Satz StGB.
[7] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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