Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Jänner 2026, GZ 3 Hv 128/25p-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1/) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in G* und andernorts
1/ von Februar 2024 bis 19. Juni 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er „zumindest 6.889,77 Gramm Cannabiskraut (1.761,85 Gramm THCA bei einem Reinheitsgehalt von 21% und 83,9 Gramm Delta-9-THC bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1%; somit zumindest 39.4 Grenzmengen) und 50 Gramm Kokain (32 Gramm Kokain-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 64% [...]; 2 Grenzmengen) an bislang unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste“.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge moniert Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) mit der Begründung, bei einer Rückrechnung auf Basis der festgestellten Reinsubstanzmengen an THCA und Delta-9-THC würde sich eine höhere Bruttomenge an Cannabiskraut ergeben als vom Schöffengericht konstatiert (8.389,77 statt 6.889,77 Gramm).
[5]Dabei lässt sie jedoch prozessordnungswidrig die – in ihrer Gesamtheit völlig eindeutigen (RIS-Justiz RS0089983 [insb T2]) – Feststellungen außer Betracht, nach welchen der Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Ausführungshandlungen insgesamt 6.889,77 Gramm Cannabiskraut mit 21 % THCA und 1 % Delta-9-THC sowie 50 Gramm Kokain mit 64 % Kokain-Base verkaufte (US 4, 6). Die offenkundig aus einem Schreibfehler resultierende Differenz der angegebenen Reinsubstanzanteile, die noch dazu keine Mengenqualifikation tangiert, ändert daran nichts (vgl RIS-Justiz RS0099425 [T14]; 11 Os 101/25z [Rz 5]).
[6]Dem weiteren Einwand (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zu den überlassenen Suchtgiftmengen mit Lichtbild- und Videoaufnahmen vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die entsprechend abgepacktes Suchtgift zeigen (US 5 f), seinem teilweisen Geständnis sowie mit – von der Rüge indes nicht berücksichtigten (vgl RIS-Justiz RS0119370 [T1]) – Textnachrichten (US 6, 9) und weiteren im Urteil genannten Verfahrensergebnissen zu bei ihm sichergestelltem, vorportioniertem Suchtgift und Bargeld (US 8) und daraus gezogenen Beweisschlüssen sehr wohl zureichend begründet.
[7]Im Übrigen versucht die Rüge, mit eigenen Beweisüberlegungen und Rechenbeispielen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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