Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 46.527,60 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. März 2026, GZ 2 R 30/26h-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24 und C-9/25 wird abgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] 1. Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C-9/25, Tipico , und C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe,anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits beantwortet sind (statt vieler: 4 Ob 145/25i [Rz 1 mwN]; 8 Ob 19/26s [Rz 1]). Aus demselben Grund ist auch das angeregte Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich.
[2] 2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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