RS0055598 – OGH Rechtssatz
Der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte gewähltes Mitglied des örtlich zuständigen Disziplinarrates ist, ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt.
…des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien war, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598 ; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 [2023] § 25 DSt Rz 4). [8] Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist eine Delegierung…
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