Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula, die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel und den Hofrat Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 16.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberl andesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. März 2026, GZ 1 R 150/25y-21, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 16.600 EUR sA von der Beklagten.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[4] Die dagegen erhobene „ außerordentliche Revision “ des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EURübersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[7] 2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels eines solchen Abänderungsantrags angefochten werden kann, eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RS0109623; 3 Ob 112/25d [Rz 13]). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt ist, mangelt es an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (RS0109623 [T20]; 3 Ob 171/25f [Rz 7]).
[8] 3. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel der Beklagten ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentliches“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.
[9] Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]; RS0109620 [insb T2]).
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