Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, und der „sonstigen Partei“ V*, beide vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers und der „sonstigen Partei“ gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 21 R 403/25y 19, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, eines algerischen Staatsangehörigen, auf Anerkennung der Heiratsurkunde über die von diesem am 19. Juli 2023 nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Recht des Bundesstaats Utah per Videokonferenz mit der (im Antrag so bezeichneten, diesen Antrag ausdrücklich unterstützenden) „sonstigen Partei“, einer rumänischen Staatsangehörigen, geschlossene Ehe ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers und der „sonstigen Partei“ nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Antragsteller und der „sonstigen Partei“ nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Der zugrunde liegende Antrag ist auf die Anerkennung einer ausländischen (Ehe )Entscheidung gerichtet.
[5] Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Der Begriff der „Entscheidung“ im Sinn des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung bzw den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht es aus, dass das Gericht an der Ehescheidung – wenn auch nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat (RS0121191).
[6] Eine Eheschließung im Ausland bzw eine darüber ausgestellte Heiratsurkunde ist allerdings – anders als etwa eine Entscheidung eines syrischen Schariagerichts, mit dem eine Eheschließung bestätigt wurde (vgl 8 Ob 7/22w) – von vornherein keine ausländische „Eheentscheidung“ im Sinn des § 97 Abs 1 AußStrG, insbesondere auch keine „Entscheidung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe“, sodass sich die Frage, ob die Entscheidung im Sinn des § 97 Abs 2 Z 1 AußStrG den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, hier nicht stellt.
[7] 2. Nach dem weiteren Antragsvorbringen befanden sich der Antragsteller, seine Verlobte, die Trauzeugen und ein Dolmetscher während der Videokonferenz mit dem in Utah aufhältigen Standesbeamten der Vereinigten Staaten von Amerika gemeinsam in einem Raum in Österreich.
[8] 3.1. Gemäß § 16 Abs 1 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen. Unter „Form“ ist dabei die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungsakts. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung und die Bestimmung des Trauungsorgans und von Zeugen sowie die Beurkundung, aber auch die Anwesenheitspflicht bzw die allenfalls bestehende Möglichkeit einer Ferntrauung ( 10 ObS 16/14x mwN).
[9] Demgegenüber ist die Form einer Eheschließung im Ausland gemäß § 16 Abs 2 IPRG nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschrift des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). Ist die Ortsform erfüllt, so sind die Personalstatute unbeachtlich (RS0127050).
[10] 3.2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Eheschließung im Ausland handelte, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, weil sich bis auf den (US amerikanischen) Standesbeamten alle Beteiligten im Inland aufhielten (vgl auch BGH 25. 9. 2024, XII ZB 244/22). Wieso es in diesem Zusammenhang entscheidend (nur) auf den Aufenthaltsort des Standesbeamten ankommen sollte, ist dem Rechtsmittel nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
[11] 3.3. Gemäß § 17 Abs 1 EheG wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem (österreichischen) Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Da diese Bedingungen hier unstrittig nicht erfüllt waren, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die mittels Videotelefonie geschlossene Ehe sei in Österreich nicht wirksam, nicht zu beanstanden.
[12] 3.4. Die im Rechtsmittel weiters aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Fall einer (hier nicht vorliegenden) „auseinanderfallenden körperlichen Anwesenheit der Verlobten im In- und Ausland“ eine Inlands oder aber eine Auslandsehe vorliege, stellt sich nicht. Auch auf den von den Vorinstanzen nur hilfsweise ins Treffen geführten Verdacht einer Scheinehe kommt es nicht an.
[13] 4. Das Rechtsmittel zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb dieses zurückzuweisen ist.
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