Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen C* A* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ 51 Hv 76/25f 45.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* A* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie in W* vom Sommer 2020 bis zum Dezember 2023, somit länger als ein Jahr, gegen ihre * 2010 geborene, somit zur Tatzeit unmündige Tochter D* A* (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt (§ 107b Abs 2 StGB) ausgeübt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Mit den Einwänden (nominell Z 5 zweiter Fall),
- bestimmte Feststellungen würden sich „nicht mit dem Beweisergebnis bzw der Aktenlage“ „deck[en]“,
- eine bestimmte Feststellung sei „unzutreffend“ und
- das Erstgericht hätte von der Rüge isoliert hervorgekehrte – in den Entscheidungsgründen jedoch gar nicht referierte – Details der Zeugenaussage der D* A* „aktengetreu zitieren müssen“,
wird ein der Z 5 (oder sonst einer der von § 281 Abs 1 StPO eröffneten Anfechtungskategorien) subsumierbarer Sachverhalt nicht behauptet (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 468).
[5] Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in Hinsicht auf den konstatierten (ein Jahr übersteigenden) Tatzeitraum und die Intensität der Gewaltausübung während desselben besteht zwischen der Feststellung, wonach das Opfer vom Sommer 2020 bis zum Schulbeginn 2021 (überhaupt) bei der Beschwerdeführerin in W*, erst ab diesem Zeitpunkt jedoch bei ihrem Vater in S* lebte und die Beschwerdeführerin (bloß noch) „regelmäßig an den Wochenenden, zeitweise jedes Wochenende sowie auch in den Ferien“ in W* besuchte (US 4), und jener, wonach die „geschilderten Gewaltanwendungen“ „bei etwa Dreiviertel der Anwesenheit von D* A* bei der Angeklagten in W*“ „[auf]traten“ (US 5).
[6] Das auf Z 9 lit b gestützte Beschwerdevorbringen releviert in der Hauptverhandlung vorgekommene (ON 45, 12) Aussagen der tatbetroffenen Zeugin, wonach sich die Beschwerdeführerin „eigentlich immer“ „danach entschuldigt“ habe, „öfters so gemeint“ habe, „dass sie das nicht mehr macht“ und sie ihr „glaube“, dass sie „das nicht mit Absicht gemacht hat“ (ON 17, 16).
[7] Indem die Rüge – unter Hinweis auf diese Aussageinhalte – die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des § 107b Abs 1 StGB (US 6 und 8) beweiswürdigend bestreitet, statt an diesen festzuhalten, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS Justiz RS0099810).
[8] Gleiches gilt, soweit sie als Behauptung eines Feststellungsmangels verstanden werden könnte: Lässt sie doch offen, welche – nicht ohnedies durch Feststellungen geklärten – „Tatsachen“ durch das angesprochene Beweisergebnis indiziert gewesen wären und weshalb diese zur (vom Erstgericht nicht gezogenen) rechtlichen Konsequenz eines Freispruchs hätten führen sollen (RIS Justiz RS0118580 [insbesondere T14] und RS0116565).
[9] Mit Blick auf die Beschwerdeauffassung, es habe sich um „durch Überforderung der Angeklagten und die […] diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsstörung mitverursachte Einzeltaten“ gehandelt, sei hinzugefügt, dass mehrere (jeweils Gewaltausübung nach § 107b Abs 2 StGB gegen ein und dasselbe Opfer bildende) rechtlich selbständige Einzeltaten, wenn sie – wie hier auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils (US 4 bis 6 und 8) – (vom Tätervorsatz umfasst) „eine längere Zeit hindurch fortgesetzt“ (§ 107b Abs 1 StGB) begangen wurden, zu einer Subsumtionseinheit nach § 107b StGB zusammenzufassen sind (RIS Justiz RS0129716 [T3 und Anm zu T4]).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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