Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 373.170,46 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2023, GZ 14 R 187/22f 64, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2022, GZ 31 Cg 18/19y 60, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das mit Beschluss vom 27. Mai 2024 zu 1 Ob 118/23v unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (in der Folge: Austro Control) ist eine aufgrund des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge: ACG Gesetz) gegründete Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter die hier beklagte Republik Österreich (Bund) ist. Sie hat alle früher dem Bundesamt für Zivilluftfahrt übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die hoheitliche Aufgabe der Flugsicherung. Der Bund haftet gemäß § 10 Abs 1 ACG Gesetz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) für die von den Dienstnehmern der Austro Control in Wahrnehmung des übertragenen Aufgabenbereichs in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügten Schäden.
[2] Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft mit Heimatflughafen in Wien-Schwechat. Sie nimmt für Flüge von und nach Wien die Flugverkehrsdienste der Austro Control in Anspruch und hat dafür Gebühren zu entrichten.
[3] Am 28. 8. 2016 kam es aufgrund technischer Probleme in der Sphäre der Austro Control zu Verzögerungen bei der Abfertigung und Annahme von Flügen und damit zu einem Passagierrückstau. Davon war auch die Klägerin betroffen.
[4] Die Klägerin begehrt von der beklagten Republik Österreich (Bund) Schadenersatz von 373.170,46 EUR sA. Die Austro Control betreibe im Rahmen der Flugsicherung den Nachrichtenvermittlungsserver „Aeronautical Fixed Telecommunication Network“ (in der Folge: AFTN Server), der zur Übermittlung von Fluginformationen zwischen den einzelnen Fluglinien, der Austro Control und der europäischen Koordinationsstelle in Brüssel (Eurocontrol) von essentieller Bedeutung sei. Die Austro Control sei nach § 120 Abs 5 Luftfahrtgesetz (LFG) dazu verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen und sicheren Erfüllung der ihr übertragenen Flugsicherungsaufgaben erforderlichen und dem internationalen Standard entsprechenden Flugsicherungseinrichtungen vorzuhalten und in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Da die Austro Control entgegen den maßgeblichen Vorgaben den Rechnerverbund fehlerhaft eingerichtet und in der Folge auch Wartungsvorgaben missachtet habe, sei es am 28. 8. 2016 zum Auftritt eines sogenannten „Single Point of Failure“ und damit zu einem weitgehenden Zusammenbruch des AFTN Servers gekommen. Aufgrund der dadurch bewirkten massiven Gefährdung der Flugsicherheit im österreichischen Luftraum habe der diensthabende Schichtleiter der Austro Control eine drastische Reduktion der An- und Abflugraten des Flughafens Wien-Schwechat verfügt; auch darin liege eine von der Beklagten zu vertretende schadensstiftende Verfehlung. Erst rund sechs Stunden später sei der AFTN Server wieder (zumindest teilweise) zum Laufen gebracht worden. Die Austro Control habe es versäumt, angemessene und zumutbare technische und personelle Vorkehrungen zu treffen, um einem derartigen Serverzusammenbruch zu begegnen. Dadurch sei die Klägerin gezwungen gewesen, insgesamt 60 Flüge zu annullieren. Daraus sei ihr (schon unter Berücksichtigung von Ersparnissen) ein Vermögensschaden von insgesamt 373.170,46 EUR entstanden, der insbesondere aus der Rückerstattung von Tickets, den Umbuchungen auf Fremd Airlines, dem Entfall der Verrechnung von Codesharing Flügen, der Verpflegung und Unterbringung sowie dem Transport von Passagieren, der Nachsendung von Gepäckstücken und Überstundenleistungen der Mitarbeiter resultiere. Die nationalen und europäischen Normen über die Flugsicherung, insbesondere des LFG und der Single European Sky (SES) Verordnungen, schützten (auch) die (rein) vermögensrechtlichen Interessen der Luftraumnutzer, die sich der Dienste der Flugsicherungsorganisation bedienen müssten und dafür Gebühren zu entrichten hätten.
[5] Die Beklagte hält dem entgegen, die Verantwortlichen und Mitarbeiter der Austro Control hätten aus näher dargestellten Gründen nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Zudem könne aus den rechtlichen Bestimmungen über die Flugsicherung kein Schutz vermögensrechtlicher Interessen von Flugunternehmen abgeleitet werden. Die einschlägigen europäischen Verordnungen seien reine Verwaltungsvorschriften und enthielten keine Haftungsregelungen; sie dienten ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Luftverkehr. Es bestehe auch keine Sonderverbindung zwischen der Klägerin und der Austro Control.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens aus rein rechtlichen Erwägungen ab.
[7] Die nationalen und europäischen Bestimmungen über die Flugsicherung dienten der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs und bezweckten, die Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen. Die Gewährleistung eines sicheren Flugverkehrs und dessen möglichst reibungslosen Ablaufs komme zwar auch den einzelnen Luftfahrtunternehmen zugute, sodass die darauf abzielenden Normen als Schutzgesetze zu beurteilen seien. Allerdings dienten die betreffenden Vorschriften einzig und allein der Regelung des (vorhandenen) Luftverkehrs und nicht dem Vermögensschutz der Luftfahrtunternehmen. Daher sei der Schaden, den ein solches Unternehmen dadurch erleide, dass bestimmte Flüge nicht oder nur zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden könnten, vom Schutzzweck nicht erfasst. Schon aus diesem Grund sei die Haftung der Beklagten zu verneinen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob Mitarbeiter der Austro Control rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätten.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[9] Die Besorgung der Flugsicherung erfolge nicht bloß im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Luftfahrtunternehmen. Die Regeln über die Flugsicherung, allen voran § 120 LFG, dienten zwar in erster Linie der Flugsicherheit. Nach den Zielsetzungen der einschlägigen unionsrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Rahmenv erordnung (EG) Nr 549/2004 und der Verordnung (EG) Nr 550/2004 , komme die Flugsicherung aber nicht bloß der Allgemeinheit oder dem Gemeinwohl zugute. Die Luftfahrtunternehmen als Luftraumnutzer, die im Tätigkeitsgebiet der örtlichen Flugsicherheit agierten, seien auf die Zusammenarbeit mit der Flugsicherungsorganisation angewiesen und hätten für deren Tätigkeit gemäß § 122 Abs 5 LFG (vgl auch Art 15 Verordnung [EG] Nr 550/2004) Gebühren zu entrichten. Damit sei eine rechtliche Sonderbeziehung gegeben, sodass auch die rein wirtschaftlichen Interessen dieser Unternehmen vom Schutz der die Flugsicherheit regelnden Normen erfasst seien. Da die Klage folglich nicht schon wegen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs als unschlüssig abzuweisen sei, seien Beweise zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen aufzunehmen, insbesondere zur Frage, ob Mitarbeiter der Austro Control ein Verschulden an den Verzögerungen bei der Abfertigung von Flügen treffe.
[10] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil dieser zum Schutzzweck der Bestimmungen über die Flugsicherung noch nicht Stellung genommen habe.
[11] Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung , den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Zu I.:
[13] Der Senat hat das vorliegende Rekursverfahren mit Beschluss vom 27. 5. 2024 zu 1 Ob 118/23v bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen. Die Entscheidung des EuGH vom 12. 2. 2026, C 408/24, liegt nunmehr vor. Das Rekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:
[14] Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , er ist aber nicht berechtigt .
[15] 1. Die Beklagte steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, rein finanzielle Interessen von Luftfahrtunternehmen fielen nicht in den Schutzbereich der anwendbaren unionsrechtlichen Verordnungen über die Flugsicherung bzw der §§ 119 ff LFG.
[16] 1.1. Ausgehend von der Erwägung, dass die Austro Control nach § 120 Abs 1 LFG unter anderem zur Durchführung der Flugverkehrsdienste „auf ausschließlicher Grundlage im Sinne des Art 8 […] der Verordnung (EG) Nr 550/2004“ benannt ist, es somit für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs maßgebend auf den – durch unionsrechtsautonome Auslegung zu ermittelnden – Regelungszweck dieser Verordnung in Zusammenhalt mit den anderen unionsrechtlichen Regelungen zum Luftverkehr ankommt, legte der Senat zu 1 Ob 118/23v dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„ Ist Art 8 der Verordnung (EG) Nr 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ('Rahmenverordnung') in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient? “
[17] 1.2. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 12. 2. 2026, C 408/24, wie folgt beantwortet :
„ Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ('Rahmenverordnung') und Art 8 der Verordnung (EG) Nr 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') in ihrer jeweils durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr 550/2004 über die Erbringungen von Flugsicherungsdiensten und die Gebührenregelung für diese Dienste dahin auszulegen, dass alle diese Bestimmungen auch bezwecken, die Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden. “
[18] 1.3. In der Begründung seiner Entscheidung verwies der EuGH zunächst unter anderem auf das aus Art 1 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 549/2004 und Art 1 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 550/2004 hervorgehende Regelungsziel der Effizienz( steigerung) des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa im Hinblick darauf, den Anforderungen aller „Luftraumnutzer“ (das sind gemäß Art 2 Nr 8 Verordnung [EG] Nr 549/2004 die Betreiber von Luftfahrzeugen, die im allgemeinen Flugverkehr betrieben werden) zu entsprechen (Rn 37–39). Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten diene nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung eines effizienten und sicheren einheitlichen europäischen Luftraums, sondern auch den Interessen und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Luftraumnutzer, insbesondere der Luftfahrtunternehmen (Rn 45). Die Verordnung (EG) Nr 550/2004, die jeden Mitgliedstaat dazu verpflichte, einen geeigneten Dienstleister zu benennen, der die in der Verordnung aufgeführten gemeinsamen Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfüllen muss, solle auch die Kontinuität dieser Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum gewährleisten, ohne die die Luftraumnutzer ihre Tätigkeiten nicht unter angemessenen Bedingungen ausüben könnten. Es bestehe insoweit ein Abhängigkeitsverhältnis (Rn 47, 50, 56).
[19] Zugleich nahm der EuGH darauf Bedacht, dass die Verordnung (EG) Nr 550/2004 als wesentliches Element in Kapitel III auch eine Gebührenregelung für diese Dienste vorsieht, die von den Luftraumnutzern zu entrichtende Gebühren umfasst (Rn 39, 52).
[20] Die Verordnungen (EG) Nr 549/2004 und Nr 550/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr 1035/2011 verlangten folglich, dass die Dienstleister für Flugverkehrsdienste den Bedürfnissen der Luftraumnutzer angemessen Rechnung tragen, indem sie unter anderem auch die Kontinuität ihrer Dienste gewährleisten, wobei diese Dienste für die Tätigkeiten dieser Luftraumnutzer, die die wirtschaftlichen Kosten dafür tragen würden, unerlässlich seien (Rn 54).
[21] 1.4. Ausgehend von diesen Erwägungen des EuGH kann kein Zweifel daran bestehen, dass das in Rede stehende unionsrechtliche Regime der Flugsicherung (auch) vor jenen (reinen) Vermögensschäden schützen soll, die nach dem Klagevorbringen auf die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des klagenden Luftfahrtunternehmens aufgrund der am 28. 8. 2016 am Flughafen Wien Schwechat nur eingeschränkt erfolgten Flugsicherung zurückgehen. Solche Schäden sind vom Schutzzweck der unionsrechtlichen Bestimmungen mitumfasst.
[22] Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht mit Erfolg darauf stützen, dass es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den (unionsrechtlich determinierten) Regelungen des LFG über die Flugsicherung, deren Verletzung die Klägerin im Verfahren behauptet, und den geltend gemachten Schäden mangelt.
[23] Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Beurteilung im Einklang.
[24] 2. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte im Rekurs weiters, das Berufungsgericht hätte die Klage jedenfalls bereits deshalb als unschlüssig abzuweisen gehabt, weil die Klägerin trotz mehrfachen Hinweises der Beklagten und entsprechender Erörterung der Sach und Rechtslage in erster Instanz einen (für die Beurteilung des Organverschuldens wesentlichen) konkreten Handlungs- oder Unterlassungsvorwurf nicht erhoben habe.
[25] Diese Kritik übergeht das Vorbringen der Klägerin, seitens der Austro Control sei bei der Implementierung des Rechnerverbunds und Wartung des Cache Akkus eines der Rechner nachlässig gehandelt worden, was zum Zusammenbruch des AFTN Servers geführt habe. Abgesehen davon lastet die Klägerin den verantwortlichen Entscheidungsträgern der Austro Control an, keine ausreichenden personellen Vorkehrungen für den Fall eines solchen Servergebrechens getroffen zu haben, sodass der AFTN Server erst nach Stunden wieder in Betrieb genommen und der Flugverkehr in der Zwischenzeit nicht dennoch (weitestgehend) ungehindert abgewickelt habe werden können. Schließlich zielt das Vorbringen zur „drastischen“ Reduktion der An und Abflugraten des Flughafens Wien Schwechat, in der eine schadensstiftende Verfehlung liege, erkennbar darauf ab, dass die Entscheidung des Schichtleiters der Austro Control in diesem Umfang zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit nicht erforderlich gewesen sei. Von einer Unschlüssigkeit der Klage mangels ausreichender Darlegung eines konkreten Fehlverhaltensvorwurfs kann somit keine Rede sein. Der vom Berufungsgericht insofern angeordneten Erörterung des Klagebegehrens bedarf es damit nicht.
[26] 3. Damit ist dem Rekurs keine Folge zu geben.
[27] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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