(1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.
(2) Die Flugsicherung umfasst:
1. die Flugsicherungsdienste und zwar die
a) Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst),
b) Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,
c) Flugwetterdienste und
d) Flugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste),
2. das Luftraummanagement,
3. die Verkehrsflussregelung und
4. die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a).
(3) Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 119 Begriffsbestimmungen
…8. Teil Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen 1. Abschnitt Flugsicherung Begriffsbestimmungen § 119. (1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs. (2) Die Flugsicherung umfasst: 1. die Flugsicherungsdienste und zwar die a) Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste…
§ 120 Wahrnehmung der Flugsicherung
…die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH ist zur Durchführung der Flugverkehrsdienste gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 lit. a und der Flugwetterdienste gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 lit. c…
§ 124
…unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere 1. die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden, 2. die beim Flug einzuhaltenden…
§ 136 Meldepflichten
…die eine Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unterzeichnen, 7. mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Flugverkehrsdienstes (§ 119 Abs. 2) betrauten Personen, 8. Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen…
MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
§ 41 Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal
…leitender Funktion. (2) Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.…
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 1 § 11 Leistungen für den Bund
…nicht erreicht werden kann, 3. die Führung des Luftfahrzeugregisters (§ 16 Abs. 1 LFG), 4. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (§ 119 Abs. 1 lit. h LFG), 5. die Durchführung von Verfahren gemäß §§ 8ff. BGzLV, 6. die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (§ 96 LFG…
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