Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen P*, wegen Einholung eines Sachverständigengutachtens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Neffen M*, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 26. März 2025, GZ 6 R 139/25w 77, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Witwe auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] I. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[2] II. Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]).
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