Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei R* SA, *, vertreten durch Dr. Wolfgang C.M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. R* L* Ltd und 2. R* I* Ltd, *, beide vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. November 2025, GZ 1 R 144/25s 41, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juli 2025, GZ 57 Cg 110/23m 32, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.055,92 EUR (darin enthalten 1.050,32 EUR USt und 3.754 EUR Barauslagen) und den Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei die mit 4.028,46 EUR (darin enthalten 671,41 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1]Der Kläger ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.
[2] Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht und betreibt ein Kreditinstitut. Sie unterhält in Österreich eine Zweigniederlassung. Ihr Hauptgeschäftsfeld besteht in der Finanzierung von Kraftfahrzeugkauf und Leasingverträgen. Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung.
[3] Die Nebenintervenientinnen sind maltesische Versicherungsgesellschaften. Sie stehen über eine Zwischengesellschaft im 100%igen Eigentum der Beklagten. Zwischen der Beklagten als Versicherungsnehmerin und den Nebenintervenientinnen besteht ein aufrechter Gruppenversicherungsvertrag, dem Finanzierungskunden als versicherte Personen und Begünstigte beitreten können. Es handelt sich um Restschuldversicherungen gegen das Risiko vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (Zweitnebenintervenientin) und den Todesfall (Erstnebenintervenientin). Es liegt im freien Ermessen der Finanzierungskunden der Beklagten, ob sie sich der Gruppenversicherung als Versicherte anschließen.
[4] Die Beklagte agiert als Versicherungsvermittlerin für diese Verträge und lässt sie ihren Finanzierungskunden über dazu autorisierte Autohäuser als Subvermittler anbieten. Sie hat sich vertraglich verpflichtet, den Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Versicherungsbedingungen der Nebenintervenientinnen vollständig zu übergeben. Die Dokumente wurden von den Nebenintervenientinnen autonom verfasst und formuliert. Die Beklagte hat weder faktisch noch rechtlich (durch Erteilung von Weisungen) die Möglichkeit, auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen. Die für die Beklagte tätigen Vermittler führen eine Vorabprüfung der Voraussetzungen eines Beitritts durch. Die Entscheidung, ob der Antrag eines Kunden angenommen wird, treffen die Nebenintervenientinnen autonom.
[5] Tritt ein Kunde bei, inkassiert die Beklagte eine Prämie und leitet sie an die Nebenintervenientinnen weiter. In die Schadensregulierung selbst ist die Beklagte nicht eingebunden, allerdings erhält sie, wenn eine Leistung ausbezahlt wird, diese zunächst überwiesen. Sie gibt nur den ihren Ausfall allenfalls übersteigenden Teil an den Kunden weiter.
[6] Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung von insgesamt 17 Klauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln aus den AGB der Nebenintervenientinnen zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen. Die Beklagte sei als Verwenderin der AGB passivlegitimiert. Verwender sei nicht alleine derjenige, der die Verträge selbst schließe, sondern auch derjenige, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung habe, wie insbesondere der gewillkürte Vertreter. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen gehörten dem gleichen Konzern an und die Beklagte habe ein eigenwirtschaftliches Interesse am Beitritt ihrer Kunden, weil sie dadurch gegen einen Zahlungsausfall abgesichert werde.
[7] Die Beklagtewendet – soweit hier wesentlich – die fehlende Passivlegitimation ein. Um als „Verwender“ iSd § 28 KSchG zu gelten, sei zwingendes Merkmal, dass Einfluss auf die Gestaltung der AGB genommen werden könne. Die Beklagte habe trotz ihrer Stellung als wirtschaftliche Eigentümerin keine Möglichkeit, die von den Nebenintervenientinnen entworfenen Versicherungsbedingungen zu verändern. Vielmehr sei sie selbst an die Bedingungen gebunden. Sie habe auch kein (erhebliches) Eigeninteresse an den Verträgen. Ihre Einbindung in die Vertragsbeziehung zwischen den Kunden und den Nebenintervenientinnen beschränke sich auf abwicklungstechnische Aspekte.
[8] Die Nebenintervenientinnen bringen vor, die AGB gälten ausschließlich im Verhältnis zwischen ihnen und den Kunden als versicherte Personen. Ein Versicherungsvertrag zwischen den Kunden und der Beklagten bestehe nicht. Die Beklagte agiere als bloße Versicherungsvermittlerin und sei nicht Verwender der AGB.
[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bestehe keine rechtliche oder faktische Möglichkeit der Beklagten, auf den Inhalt der AGB einzuwirken. Sie sei in die Entscheidung auf Annahme von Kunden nicht eingebunden und es bestehe auch kein wirtschaftliches Interesse der Beklagten, weil das Risiko des Kunden versichert sei.
[10] Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung teilweise Folge, verpflichtete die Beklagte, die Verwendung von 16 Klauseln zu unterlassen, und ermächtigte den Kläger zur Urteilsveröffentlichung. Das Begehren auf Unterlassung der Verwendung einer weiteren Klausel wies es ab. Die Beklagte vermittle nicht bloß die Versicherungsverträge der Nebenintervenientinnen, sondern habe selbst den Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Sie sei daher „Herrin der Verträge“ und nur sie, nicht aber die Versicherten hätten Einfluss auf die Vertragsgestaltung. Zudem bedürfe die Einbeziehung in den Versicherungsschutz der Zustimmung der Beklagten. Schließlich habe sie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse, weil sie selbst gegen einen Zahlungsausfall ihrer Kunden abgesichert werde. Nach der konkreten Vertragsgestaltung müsse der versicherte Finanzierungskunde vorab zustimmen, dass die Versicherungsleistung nicht ihm, sondern der Beklagten „zum Zweck der Rückzahlung der Raten für den Autokredit / Leasingfinanzierungsvertrag“ ausbezahlt und die Leistungspflicht der Nebenintervenientinnen damit erfüllt werde.
[11] Es ließ die ordentliche Revision zu, weil die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern der Oberste Gerichtshof diese Klauseln bisher noch nicht beurteilt habe.
[12] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klageabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[14] Die Revision ist zulässig , weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Passivlegitimation von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt .
[15] 1. Die Parteien ziehen die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowohl hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs als auch für die zu prüfenden Klauseln zu Recht nicht in Zweifel.
[16] 2. Im Gegensatz zur Entscheidung 7 Ob 206/22b , zu Klauseln aus der Beitrittserklärung zu einem Sportverein, der einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, und Mitgliedschaften mit und ohne Versicherungsschutz anbot, werden hier Klauseln aus den AGB des Versicherungsvertrags, der zwischen der Beklagten als Versicherungsnehmerin und den Nebeninverientinnen als Versicherer abgeschlossen wurde, vom Kläger beanstandet.
[17] 2.1 AGB und Vertragsformblätter werden im Regelfall von demjenigen verwendet, der selbst Partei des Vertrags ist ( RS0124305). Nach herrschender Meinung kann Verwender iSd § 28 KSchG aber auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, wenn er ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln hat ( RS0129535 ; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek 5 § 30 KSchG Rz 6 ).
[18] 2.2 Die Verwendereigenschaft aufgrund eines erheblichen Eingeninteresses wurde etwa im Fall eines Inkassobüros bejaht, das AGB und Vertragsformblätter verwendete, um Vereinbarungen über die Einbringung offener Forderungen und von ihm selbst beanspruchte Gebühren und Kosten sowie Aufwandsersatz abzuschließen ( RS0129535 [T1]). Auch eine als Vertreter des Vermieters agierende Hausverwaltung kann nach § 28 KSchG auf Unterlassung der Verwendung von unzulässigen Klauseln geklagt werden, wenn sie gegenüber den Mietern wie ein Vermieter auftritt, von ihr selbst entwickelte VertragsTextbausteine verwendet, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Änderungswünschen entscheidet, von den Vermietern zum Abschluss und zur Auflösung von Mietverträgen bevollmächtigt wurde und die entworfenen Vertragsformblätter auch der Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit dienen (8 Ob 158/22a [Rz 9] mwN). In der Entscheidung 8 Ob 110/08x wurde die Muttergesellschaft als Verwenderin der in den AGB der Tochtergesellschaft enthaltenen Klauseln qualifiziert, weil ihr in den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt wurde und sie maßgeblich in die „Vertragsgestion“ eingebunden war.
[19] 2.3 Verneint wurde die Verwendereigenschaft hingegen bei einem Vermittler von Hotelgutscheinen, der den Vertrag zwischen Gast und Hotelbetreiber im fremden Namen und auf fremde Rechnung schließt, das Inkasso übernimmt und hierfür eine Vermittlungsprovision erhält. Dass die Beklagte ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um sie in einer Fallkonstellation, in der sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als deren Verwender zu qualifizieren ( 6 Ob 56/19g). Ebenso reicht das wirtschaftliche Eigeninteresse der Verkäuferin eines Hardware-Geräts am Abschluss eines Nutzungsvertrags durch ihre Käufer mit ihrem Schwesterunternehmen, um den auf dem Gerät aufgespielten Sprachdienst nutzen zu können, nicht aus, um die Verkäuferin als Verwender iSd § 28 KSchG zu qualifizieren, wenn sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden könne ( 9 Ob 48/21f ).
[20] 3. Restschuldversicherungen dienen der Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten. Deren Abschluss erfolgt in der überwiegenden Zahl der Fälle unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehens oder Kreditvertrags in der Bankfiliale, dem Autohaus oder Kaufhaus. Restschuldversicherungsverträge sind meist als Gruppenversicherung ausgestaltet, wobei die Darlehens oder Kreditverträge in der Regel unabhängig von einem Beitritt sind ( Göbel/Köther , Ausgewählte Probleme aus dem Bereich der Restschuldversicherung, VersR 2015, 425).
[21] Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt ( Perner , Privatversicherungsrecht 2 Rz 6.34 ). Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als „echte Gruppenversicherung“ bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar ( 7 Ob 88/24b ; Perner , Privatversicherungsrecht 2 Rz 6.34 ; Wieser , Gruppenversicherungen 83 mwN). Von einer kombinierten Eigen und Fremdversicherung spricht man, wenn der Versicherungsnehmer als Gruppenspitze neben den Interessen der Gruppenmitglieder auch sein eigenes Interesse mitversichert bzw ein eigenes wirtschaftliches Interesse mit dem Gruppenversicherungsvertrag verfolgt (vgl Herdter , Der Gruppenversicherungsvertrag [2010] 49 ff). Bei der Gruppenversicherung kommt weder zwischen dem Versicherer und dem Versicherten noch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ein Versicherungsvertrag zustande (vgl 7 Ob 49/23s ; Laimer/Kronthaler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 178m Rz 4 f ).
[22] 4. Die beanstandeten Klauseln sind in den von den Nebenintervenientinnen autonom verfassten AGB enthalten. Sie sind für die Versicherungsverträge maßgeblich, die diese als Versicherer mit der Beklagten als Versicherungsnehmerin abgeschlossen haben und denen die Finanzierungskunden der Beklagten als Versicherte beitreten können. Bezogen auf die Versicherungsverträge ist die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Finanzierungskunden (Verbraucher) und sie schließt auch keine Versicherungsverträge im Namen der Nebenintervenientinnen ab. Sie ist daher nicht deren Stellvertreterin.
[23] 4.1 Das Berufungsgericht und der Kläger begründen die Passivlegitimation mit dem erheblichen Eigeninteresse der Beklagten, das sich aus dem Schutz vor Zahlungsausfällen und daraus ergebe, dass die Finanzierungskunden der Auszahlung einer allfälligen Versicherungsleistung an die Beklagte zustimmen müssen, dem Umstand, dass nicht die Finanzierungskunden als Versicherte, sondern nur die Beklagte als „Herrin der Verträge“ Einfluss auf deren Gestaltung nehmen könne und dem zwischen den Finanzierungskunden und der Beklagten bestehenden Auftragsverhältnis, aus dem die Beklagte die Zustimmung zur Annahme des Kunden in den Versicherungsschutz schulde, wobei dieser durch die von den Nebenintervenientinnen aufgelegten Versicherungsbedingungen bestimmt werde.
[24] Die ersten beiden Gründe knüpfen an die Rolle der Beklagten als Versicherungsnehmerin und Gruppenorganisatorin an, während das letzte Argument die Funktion als Versicherungsvermittlerin betrifft.
[25] 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht bloß ein wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrags erforderlich, sondern es wird ein Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln gefordert (vgl RS0129535 [insb T5]).
[26] 4.2.1 Es trifft zu, dass eine Restschuldversicherung (auch) die Beklagte vor Zahlungsausfällen schützt. In diesem Zusammenhang darf aber nicht übersehen werden, dass für die Finanzierungskunden – wie bei Restschuldversicherungen üblich (vgl Herdter , Der Gruppenversicherungsvertrag [2010] 55; Göbel/Köther , Ausgewählte Probleme aus dem Bereich der Restschuldversicherung, VersR 2015, 425) – kein Zwang besteht, der Restschuldversicherung beizutreten, sondern es sich hierbei um ein bloßes Angebot handelt. In erster Linie schützt die Restschuldversicherung daher den Darlehensnehmer, der bei Eintritt des Versicherungsfalls (zB Arbeitslosigkeit) vor den nachteiligen Auswirkungen, wie etwa der Kündigung des Darlehens, geschützt ist (vgl Herdter aaO 55, aA Göbel/Köther aaO 427 [Eigeninteresse des Darlehensgebers]).
[27] Um vor Zahlungsausfällen ihrer Finanzierungskunden optimal geschützt zu sein, wäre für die Beklagte ein möglichst umfassender Versicherungsschutz vorteilhaft. Dies zeigt, dass sie gerade kein Interesse an der Verwendung der – die Leistungspflichten der Nebenintervenientinnen einschränkenden – Klauseln hat, sondern allgemein am Beitritt ihrer Finanzierungskunden. Dieses Interesse ist aber ein rein wirtschaftliches, das nach der Rechtsprechung nicht ausreicht, um die Beklagte als Verwender der Klauseln zu qualifizieren.
[28] 4.2.2 Dass die Finanzierungskunden ihre Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die Beklagte erteilen, macht die Beklagte ebenfalls nicht zum Verwender der Klauseln. Der Beklagten wird dadurch im Unterschied zur Entscheidung 8 Ob 110/08x nicht die Rolle der Vertragspartnerin der Finanzierungskunden eingeräumt. Es wird auch ausdrücklich festgehalten, dass Begünstigter weiterhin der Versicherte – im Falle des Todes dessen Rechtsnachfolger – ist.
[29] 4.2.3 Schließlich führt auch der Umstand, dass die Beklagte nach den AGB ermächtigt wird, zusammen mit der Kredit /Leasingrate die Versicherungsprämien abzubuchen, die sie an die Versicherer weiterleitet, sie also in die Zahlungsabwicklung eingebunden ist, nicht zu einer Qualifikation der Beklagten als Klauselverwender ( Piekenbrock in Staudinger , BGB [2025] § 1 UKlaG Rz 33 mwN).
[30] 4.3 Soweit in der Rechtsprechung bislang die Verwendung von Klauseln durch einen Stellvertreter bejaht wurde, betraf dies durchwegs Konstellationen, in denen der Stellvertreter die Verträge – wenngleich im Namen des Vertretenen – abschloss und den Inhalt des Vertrags, zumindest hinsichtlich der Klauseln, selbst bestimmen konnte, also „wie ein Vertragspartner“ auftrat ( 7 Ob 78/06f ).
[31] 4.3.1 Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Stellvertreterin der Nebenintervenientinnen, sondern deren Vertragspartnerin ist, hat sie auch keine Möglichkeit, auf die Unterlagen und Versicherungsbedingungen Einfluss zu nehmen. Dass die Beklagte als Gruppenorganisatorin „Herrin der Verträge“ ist, macht hierfür keinen Unterschied. Als Gruppenorganisatorin mag sie zwar beispielsweise den Versicherungsvertrag kündigen können. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit der Verträge ist ihr aber nicht möglich.
4.3.2 Allein die – allenfalls – stärkere Verhandlungsposition eines Gruppenorganisators im Vergleich zu einem einzelnen Versicherungsnehmer macht Erstgenannten nicht zum Verwender der von seinem Vertragspartner formulierten und dem Vertrag zugrunde gelegten Vertragsbedingungen. Dass die Beklagte tatsächlich Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen hätte können, steht nicht fest. Vielmehr haben die Nebenintervenientinnen nach der Sachverhaltsgrundlage die AGB autonom verfasst.
[32] 4.3.3 Auch der Umstand, dass die Nebenintervenientinnen über eine Zwischengesellschaft im 100%igen Eigentum der Beklagten stehen, ändert nichts am Ergebnis. Konzernverbundenheit reicht nämlich nach der Rechtsprechung nicht aus, wie aus der Entscheidun g9 Ob 48/21f folgt. Vielmehr müsste ein eigenes Interesse der Beklagten an den unzulässigen Klauseln bestehen, das hier nach den bisherigen Ausführungen aber fehlt.
[33] Der in der Revisionsbeantwortung gerügte Feststellungsmangel zur Konzernverbundenheit liegt daher nicht vor.
[34] 4.4 Weder nach der Beitrittserklärung noch den AGB entscheidet die Beklagte konstitutiv über die Aufnahme der Finanzierungskunden in den Versicherungsschutz. Nach den Feststellungen führen die für die Beklagte tätigen Vermittler bloß eine Vorprüfung durch, während die Entscheidung über die Aufnahme allein bei den Nebenintervenientinnen liegt.
[35]Der Erhalt einer Provision für die Vermittlung ist auch nicht entscheidend. Ein bloßes Provisionsinteresse am Vertragsabschluss eines Dritten (dessen Vertrag die AGB oder Formblätter zugrunde gelegt wurden [werden sollen]) reicht nämlich nicht aus, um die grundsätzlich auf den (potentiellen) Vertragspartner des Verbrauchers beschränkte Passivlegitimation als „Verwender“ iSd § 28 Abs 1 KSchG auf den am Vertragsabschluss bloß wirtschaftlich interessierten Vermittler auszudehnen (1 Ob 193/19t).
[36] Auch die Funktion als Versicherungsvermittlerin und die der Beklagten dadurch zukommenden Rechte und Pflichten machen sie somit nicht zum Verwender der Klauseln.
[37] 5. Der Revision war Folge zu geben und das Ersturteil (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederherzustellen. Auf die einzelnen Klauseln muss nicht eingegangen werden.
[38]6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
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