JudikaturOGH

3Ob72/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
Kindschaftsrecht
23. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren * 2007, wohnhaft bei ihrer Mutter M*, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Dr. U*, vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 31. März 2025, GZ 2 R 3/25s 9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 26. November 2024, GZ 3 Pg 8/24m 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter; der Vater ist zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet.

[2] Das Erstgericht wies den „in Vertretung der Tochter als Vormund“ erhobenen Antrag des Vaters auf „eine detaillierte Rechnungslegung seitens der Mutter über die nicht rechtsmissbräuchliche Verwendung der erhaltenen Unterhaltsbeträge sowie auf Nachweis über die mündelgerechte Veranlagung des nicht verbrauchten Restbetrags zu Gunsten der Tochter“ ab.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

[4] Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Vaters „als Vertreter der Minderjährigen“, das dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[6] 1. Das Begehren auf Rechnungslegung bezieht sich auf einen Entscheidungsgegenstand, der rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Aus diesem Grund hätte das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt oder nicht.

[7] 2. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Für den Fall, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, wäre der Revisionsrekurs des Vaters ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig. In diesem Fall wäre das Rechtsmittel nach der Rechtsprechung als Zulassungsvorstellung zu behandeln (vgl RS0109623 ).

[8] 3. Das Rechtsmittel des Vaters ist somit dem Rekursgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs zurückzustellen.