Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers T* D*, vertreten durch Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in Wolkersdorf im Weinviertel, gegen den Antragsgegner Ing. C* S*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wegen Vollstreckbarerklärung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 20 R 184/25m 33, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 410 Abs 2, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist der mittlerweile volljährige Sohn des Antragsgegners und führt gegen diesen aufgrund eines auf der Grundlage des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 (HUÜ) für Österreich für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitels des Gerichts des Bezirks Zentralnij der Stadt Minsk beim Erstgericht zu 13 E 1697/23x Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands sowie des laufenden Unterhalts von 5.000 EUR monatlich.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines Antrags, auch einen Beschluss des Gerichts des Bezirks Zentralnij der Stadt Minsk vom 17. August 2023 für Österreich für vollstreckbar zu erklären und ihm die Exekution zu bewilligen, nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Antragsteller nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Das Gericht des Bezirks Zentralnij der Stadt Minsk fasste am 17. August 2023 auf Antrag der Mutter des damals noch minderjährigen Antragstellers folgenden Beschluss:
„Die Unterhaltsstrafe/Verwirkung des Kindesunterhalts (Verzugszuschlags/Verzugszinsen) für die nicht rechtzeitige Alimentation [des Antragsgegners] zugunsten [der Mutter des Antragstellers] ist für Unterhalt des minderjährigen Kindes […] in Höhe von 107.105 EUR zu betreiben. “
[5] In der Begründung des genannten Beschlusses wurde unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 7/23k (3 Ob 8/23g) insbesondere festgehalten, dass die Unterhaltszahlungen zugunsten der Mutter des Antragstellers für dessen Unterhalt betrieben würden und die Mutter nur eine Verwalterin von Geldmitteln sei, deren Verwendung gesetzlich festgelegt sei und die ausschließlich dem Wohl des Kindes dienten. Dementsprechend sei auch der Beschluss über die „ Unterhaltsstrafe “ (Verzugszinsen) für die nicht rechtzeitige Alimentation für ein Kind ein Beschluss im Rahmen der Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber dem Kind.
[6] 2. In der Entscheidung zu 3 Ob 7/23k (3 Ob 8/23g) hat der erkennende Senat zu einer Entscheidung des Gerichts des Bezirks Zentralnij der Stadt Minsk vom 10. Februar 2021 ausgeführt, dass die darin statuierte Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung einer „Strafe (Verzugszuschlag)“ für die nicht rechtzeitige Alimentation des Antragstellers zugunsten dessen Mutter in Höhe von 200.000 EUR zwar aus der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller resultiert, allerdings (nur) die Mutter des Antragstellers als „Unterhaltsempfängerin“ Anspruch auf die über den Antragsgegner verhängte Strafe in Höhe von 0,3 % der Summe des nicht gezahlten Unterhalts für jeden Tag der Verspätung hat und daher keine Unterhaltsentscheidung im Sinn des HUÜ vorliegt.
[7] 3. Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen mit ihrer Beurteilung, dass auch in Bezug auf den Beschluss vom 17. August 2023 Titelgläubigerin nicht der Antragsteller, sondern dessen Mutter sei und deshalb keine Unterhaltsentscheidung im Sinn des Art 19 Abs 1 HUÜ vorliege, die in Österreich auf Antrag des Antragstellers anerkannt und vollstreckt werden könnte, nicht abgewichen.
[8] 4. Der Argumentation des Antragstellers, wonach es sich beim zugesprochenen Betrag um Verzugszinsen handle, die nur für den ihm zustehenden, vom Antragsgegner nicht geleisteten Unterhalt anfallen könnten, weshalb auch der Beschluss vom 17. August 2023 eine ihn berechtigende Unterhaltsentscheidung im Sinn des Art 19 Abs 1 HUÜ sei, ist entgegenzuhalten, dass die in der Entscheidung zu 3 Ob 7/23k (3 Ob 8/23g) geäußerte Rechtsansicht vom belarussischen Rechtsmittelgericht (Gerichtskollegium für Zivilsachen des Gerichts der Stadt Minsk) mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 ausdrücklich übernommen wurde. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise:
„Die Unterhaltsstrafe/Verwirkung des Kindesunterhalts (Verzugszuschlags/Verzugszinsen) für die nicht rechtzeitige Alimentation [des Antragsgegners] [ist] zugunsten [der Mutter des Antragstellers] für den Zeitraum von 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 in Höhe von 107.105 EUR zu betreiben.
Der Hinweis, dass der Beschluss über die Betreibung einer Geldstrafe für die nicht rechtzeitige Alimentation dem Beschluss über die Alimentation gleichgestellt ist und im Interesse des Kindes zurückgefordert wird, [ist] aus dem Motivationsteil [der Begründung] des Gerichtsbeschlusses auszuschließen.
Im Übrigen soll der Beschluss unverändert bleiben; der Berufung wird nicht stattgegeben.“
[9] Der abändernde Teil dieser Rechtsmittelentscheidung wurde damit begründet, dass die Unterhaltsstrafe/Verwirkung des Kindesunterhalts (Verzugszuschlag/Verzugszinsen) für die nicht rechtzeitige Alimentation nach Art 111 1 des Gesetzbuchs der Republik Belarus über Ehe und Familie eine Haftung für die verspätete Zahlung von Unterhalt zugunsten des Unterhaltsempfängers sei, der das Kind unterhalte und aufgrund der unterlassenen Unterhaltsleistung des zweiten Elternteils zusätzliche Kosten für den Unterhalt des Kindes trage. In diesem Fall gehe der Vermögensschaden zu Lasten der Eltern, nicht des Kindes. Daher habe der Elternteil das Recht, die Unterhaltsstrafe für die nicht rechtzeitige Alimentation zu fordern.
[10] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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