Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers T* D*, vertreten durch Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in Wolkersdorf im Weinviertel, gegen den Antragsgegner Ing. C* S*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wegen Vollstreckbarerklärung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 20 R 184/25m 33, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe des Antragstellers und der Einschreiterin N* D* vom 26. März 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2026 zu 3 Ob 29/26z mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
[2] Jeder Partei steht nach der ZPO nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007 [T22]; RS0041666). Die am 27. März 2026 eingelangte Eingabe samt Urkundenvorlage des Antragstellers und seiner Mutter, die der Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses dienen soll, ist daher zurückzuweisen (RS0007007 [T11]).