Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * O* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 Hv 27/25b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 9. Februar 2026, GZ 14 Hv 27/25b 72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird in dem die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026, GZ 14 Hv 27/25b 68.2, betreffenden Teil nicht Folge gegeben.
In dem die Anmeldung der Berufung betreffenden Teil wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1]Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026 (ON 68.2) wurde * O* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB (II./A./) und des Vergehens des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168f Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (II./B./) schuldig erkannt.
[2]Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten O* (ON 69) aufgrund des von diesem nach Rücksprache mit seinem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger abgegebenen Rechtsmittelverzichts gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.
[3] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten, die eine (für einen Laien) missverständliche Rechtsbelehrung durch das Erstgericht behauptet, ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt.
[4] Nach dem unbekämpften Protokollsvermerk (ON 68) und der Bild- und Tonaufzeichnung von der Hauptverhandlung am 14. Jänner 2026 (vgl ON 80 ab ca 1 h 58 min) hat der Angeklagte einen solchen Rechtsmittelverzicht tatsächlich abgegeben.
[5] Zufolge Gültigkeit und Unwiderruflichkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts (RISJustiz RS0116751) erfolgte die Zurückweisung der nachträglichen Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten zu Recht; der dagegen gemäß § 285b Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
[6] Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich der Hinweis des Vorsitzenden, wonach das Urteil erst nach Ablauf dreier Tage in Rechtskraft erwachse, darauf bezog, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung keine Rechtsmittelerklärung abgegeben hatte.
[7]Hingegen darf eine trotz Rechtsmittelverzichts angemeldete Berufung vom Erstgericht nicht zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen werden, weil es an einer gleichlautenden Bestimmung bei dem Verfahren über die Berufung fehlt (§ 294 Abs 4 StPO; RISJustiz RS0100124).
[8]Die vorliegend auch erfolgte Zurückweisung der vom Beschwerdeführer angemeldeten Berufung war zufolge insoweit fehlender Kompetenz des Erstgerichts wirkungslos, weshalb die Beschwerde in dem dagegen gerichteten Teil mangels gesetzlichen Bezugspunkts dieses Rechtsmittels zurückzuweisen war (vgl 13 Os 144/10s und 12 Os 97/13a).
[9] Über die (angemeldete) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (RISJustiz RS0100545).
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