Eine trotz Rechtsmittelverzicht angemeldete Berufung darf vom Erstgericht nicht zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen werden, da es an einer gleichlautenden Bestimmung bei dem Verfahren über die Berufung fehlt (§ 294 StPO) (vgl auch Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr 7 und 7 a zu § 294 StPO).
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