Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten * K* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ 64 Hv 78/23a 1363, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025, AZ 12 Os 97/25v, (ON 1483) wurde – soweit hier von Bedeutung – die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ 64 Hv 78/23a-1363, mit dem der Genannte des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt worden war, zurückgewiesen.
Der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* lag folgender Sachverhalt zugrunde:
[2] Der durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte (vgl ON 1362 S 2) meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 23. Oktober 2024 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 1362 S 23).
[3]Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigerin mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 4. April 2025 (vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 1.959), beantragte diese namens des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. April 2025 gemäß § 285 Abs 2 StPO die Verlängerung der Frist zur Ausführung der „Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung“ (ON 1407).
[4]Mit – der Verteidigerin am 17. April 2025 zugestelltem (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 1.963) – Beschluss vom 16. April 2025 bewilligte die Vorsitzende des Schöffensenats die Fristverlängerung „auf drei Monate“. Weiters teilte sie dem Angeklagten verfehlt (vgl § 285 Abs 3 letzter Satz StPO) mit, dass die Rechtsmittelfrist „vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an“ zu laufen beginne (ON 1408; vgl dazu auch RISJustiz RS0098989 [T3]).
[5]Tatsächlich wurde die vierwöchige Frist (§ 285 Abs 1 StPO) jedoch bereits durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin am 4. April 2025 ausgelöst ( Ratz , WKStPO § 285 Rz 1) und deren Fortlauf durch den Antrag nach § 285 Abs 2 StPO bloß (bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025) gehemmt (§ 285 Abs 3 dritter Satz StPO; dazu instruktiv 15 Os 176/11p, 67/12k; RISJustiz RS0127192; Ratz , WKStPO § 285 Rz 16), womit sich die am 15. Juli 2025 eingebrachte Rechtsmittelausführung (ON 1448) als verspätet erwies (vgl ON 1483 S 5 ff).
[6]Diese Rechtsansicht vertrat die Generalprokuratur bereits in ihrer – der Verteidigerin am 23. September 2025 zugestellten (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 3 in AZ 12 Os 97/25v) – Stellungnahme vom 11. September 2025 und sprach sich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs und diesbezügliche Kommentarstellen für eine Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* gemäß § 285d StPO aus (ON 1482 S 1 f und 6 f).
[7]Nach am 18. Dezember 2025 (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 8 in AZ 12 Os 97/25v) erfolgter Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an die Verteidigerin langte beim Landesgericht Klagenfurt am 29. Dezember 2025 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 1485). In diesem brachte der Angeklagte vor, die Fristversäumnis, von der seine Verteidigerin erst durch die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025 Kenntnis erlangt habe, habe auf einem durch das Gericht veranlassten Irrtum, der für die Verteidigerin weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen sei, beruht. Die Stellungnahme der Generalprokuratur hingegen habe „keine ähnliche Judikatur, nach welcher das Erstgericht keinen Neubeginn der Frist festlegen dürfte“ enthalten, sodass diese Stellungnahme auch „keine begründeten Zweifel“ der Verteidigern über die Rechtzeitigkeit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erweckt hätte.
[8] Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als verspätet.
[9]Gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels ist den Beteiligten des Verfahrens gemäß § 364 Abs 1 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Z 1), sie die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Z 2) und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Z 3).
[10]Mangelnde Rechtskenntnis des Verteidigers (hier der Bestimmung des § 285 Abs 3 dritter Satz StPO) als im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO „unvorhersehbarer“ oder „unabwendbarer“ Umstand beruht – angesichts der bei der Beurteilung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit heranzuziehenden Maßfigur des gewissenhaften Rechtsanwalts – grundsätzlich auf grober Fahrlässigkeit und bildet daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund (RISJustiz RS0101173; Lewisch , WKStPO § 364 Rz 27).
[11] Bloß ausnahmsweise kann dies jedoch der Fall sein, wenn die zur Fristversäumnis führende unrichtige Rechtsansicht durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde (RISJustiz RS0098989; Lewisch , WKStPO § 364 Rz 30 und 33). Dann ist ein Wegfall des Hindernisses erst zu jenem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Irrtum entweder tatsächlich erkannt wurde oder – ungeachtet des Gerichtsfehlers – bei pflichtgemäßer Sorgfalt für den Verteidiger erkennbar gewesen wäre (RISJustiz RS0101415 [T3], Lewisch , WKStPO § 364 Rz 48).
[12]Auf den Beginn der Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 1 StPO durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin am 4. April 2025 und die in § 285 Abs 3 dritter Satz StPO normierte Fortlaufhemmung vom Zeitpunkt der Antragstellung nach § 285 Abs 2 StPO am 15. April 2025 bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025, wurde der Angeklagte mit der Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur am 23. September 2025 ausdrücklich hingewiesen (ON 1482 S 7). Spätestens aufgrund dieser Stellungnahme muss der Verteidigerin deshalb eine mögliche Verspätung erkennbar gewesen sein. Ab diesem Zeitpunkt hat daher das Hindernis zu bestehen aufgehört und die 14tägige Frist (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO) zu laufen begonnen (vgl RISJustiz RS0098989 [T2]).
[13] Davon ausgehend und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erweist sich der erst am 29. Dezember 2025 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet und war daher zurückzuweisen.
[14]Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil es durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 364 StPO zu keinem Rechtsmittelverfahren im Sinn des § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (RISJustiz RS0101552; Lendl , WKStPO § 390a Rz 19).
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