Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 140 Hv 1/26w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, in dem zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Feldkirch (zu AZ 31 Hv 57/25m) geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht für Strafsachen Graz zuständig.
Gründe:
[1]Mit bei einer Einzelrichterin in Jugendstrafsachen des Landesgerichts Feldkirch am 5. September 2025 eingebrachtem Strafantrag (ON 1.4 und ON 10 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch) legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Jugendlichen * B* und dem jungen Erwachsenen * K* (je zu 1) jeweils als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB sowie hinsichtlich B* (zu 2), K* (zu 3) und des jungen Erwachsenen * Ba* (zu 3 a) jeweils als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, hinsichtlich der beiden Letztgenannten im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verblieben, subsumiertes Verhalten zur Last.
[2]In der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2025 bot die Einzelrichterin dem Angeklagten Ba* gemäß § 200 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags von (einschließlich Pauschalkosten) 500 Euro bis spätestens 20. November 2025 an und vertagte, nachdem er das Diversionsangebot angenommen hatte, die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit (ON 29 S 11 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch). Das Verfahren gegen die beiden weiteren Angeklagten wurde sodann ausgeschieden und in diesem hinsichtlich beider Angeklagter ein Urteil gefällt (ON 29 S 12 ff, ON 30 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch).
[3] Nachdem innerhalb der dem Angeklagten Ba* eingeräumten Frist keine Zahlung erfolgte, ordnete die Einzelrichterin –ohne einen Fortsetzungsbeschluss (§ 205 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 199 StPO) gefasst zu haben – am 15. Dezember 2025 eine Hauptverhandlung für den 29. Jänner 2026 an (ON 1.9 [siehe auch ON 1.6] in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch).
[4]Mit bei einer für Strafsachen gegen junge Erwachsene zuständigen Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 9. Jänner 2026 eingebrachtem Strafantrag (ON 1.30 und ON 48 in AZ 140 Hv 1/26m des Landesgerichts für Strafsachen Graz) legte die Staatsanwaltschaft Graz * S* und drei weiteren Angeklagten, darunter * Ba*, unter anderem jeweils dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
[5] Nach (dokumentierter) Vorprüfung des Strafantrags und Anordnung einer Hauptverhandlung für den 12. Februar 2026 am 12. Jänner 2026 (ON 1.32) verfügte die Einzelrichterin am 26. Jänner 2026 die Abtretung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch zu AZ 31 Hv 57/25m zur Einbeziehung „gemäß § 37 Abs 1, 2 und 3 StPO (früher anhängiges Verfahren [gegen Ba*])“ (ON 1.37 in AZ 140 Hv 1/26m des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
[6] Das Landesgericht Feldkirch verfügte daraufhin am selben Tag die Abberaumung der (dort für den 29. Jänner 2026 festgesetzten) Hauptverhandlung, die Abtretung des Verfahrens gegen Ba* an das Bezirksgericht Dornbirn (dort erfasst zu AZ 24 U 7/26m) und die Mitteilung an das Landesgericht für Strafsachen Graz, „dass das gegenständliche Verfahren nunmehr beim BG Dornbirn behängt und daher die Einbeziehung nicht erfolgen kann“ (ON 1.11 in AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch).
[7]Das Landesgericht für Strafsachen Graz legt nunmehr (gemäß § 38 dritter Satz StPO) die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 72 f in AZ 140 Hv 1/26w des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[8]Gemäß § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zum Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren (soweit hier von Bedeutung) gegen den Angeklagten anhängig ist (somit bei subjektiver Konnexität), die Verfahren zu verbinden (RIS-Justiz RS0123444).
[9]Die Zuständigkeit für die gemeinsame Verfahrensführung richtet sich dabei nach der Rangfolge des § 37 Abs 2 erster Satz und Abs 3 zweiter Halbsatz StPO (RISJustiz RS0133997).
[10]Im Falle einer – wie hier – Mitteilung nach § 200 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO wird die Zuständigkeit des Zusammenhangs jedoch so lange ausgeschlossen, bis das Verfahren mit (rechtswirksamem) Beschluss fortgesetzt wird (§ 37 Abs 2 letzter Satz StPO [per analogiam], instruktiv 14 Ns 32/15i, RIS-Justiz RS0126517 [T2]; vgl auch RISJustiz RS0130629).
[11]Vorliegend steht einer Verfahrensverbindung somit die – mangels Fortsetzungsbeschlusses (§ 205 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 199 StPO) aufrechte – vorläufige diversionelle Erledigung im Verfahren AZ 31 Hv 57/25m des Landesgerichts Feldkirch in Form des Anbots nach § 200 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO entgegen (vgl dazu auch Schroll/Kert , WK-StPO § 205 Rz 21).
[12] Daher ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – (weiterhin) das Landesgericht für Strafsachen Graz zur Führung des Strafverfahrens AZ 140 Hv 1/26w zuständig.
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