Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. O*, beide vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen 30.251,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2025, GZ 1 R 106/25a 16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Lebensgefährtin des Klägers wurde bei einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten haften, schwer verletzt und bedarf seither umfassender Pflege. Der Kläger organisiert (als Erwachsenenvertreter) diese Pflege und kümmert sich auch allein um den gemeinsamen Sohn. Aus diesem Grund hat er sein Beschäftigungsausmaß reduziert. Er begehrt von den Beklagten den dadurch verursachten Verdienstentgang. Die Vorinstanzen sahen darin einen bloß mittelbaren und daher nicht ersatzfähigen Schaden.
[1]Dem hält der Kläger einerseits entgegen, es sei ein Fall bloßer Schadensverlagerung zu beurteilen. Eine solche liegt allerdings nur dann vor, wenn ein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also gerade kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher jedenfalls zu ersetzen wäre (RS0022608 [insb auch T1]). Wie der Kläger in der Revision selbst erkennt, liegt der bei seiner Lebensgefährtin als unmittelbar Geschädigter eingetretene Schaden aber darin, dass sie selbst Betreuung und Pflege durch Dritte benötigt (und allenfalls finanzieren muss) und ihre Arbeitskraft nicht mehr für die Pflege des gemeinsamen Sohns einsetzen kann. Das (allein) aus der Reduzierung seines Beschäftigungsausmaßes abgeleitete Verdienstentgangbegehren des Klägers ist zu diesem Schaden nicht notwendig deckungsgleich.
[2]Anderseits argumentiert der Kläger, dass der Oberste Gerichtshof einem „Schockgeschädigten“, bei dem das Miterleben eines zum Tod (oder einer schwersten Verletzung) führenden Unfalls oder die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung eines Angehörigen zu einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert führt, eigene Ansprüche auf Verdienstentgang zuerkennt (vgl etwa 2 Ob 202/18x [Punkt 1. mwN]). Dabei übersieht er aber, dass der Schockgeschädigte wegen des Eingriffs in sein absolut geschütztes Recht auf körperliche Unversehrtheit selbst als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist (2 Ob 202/18x [Punkt 1. mwN]), was auf den Kläger gerade nicht zutrifft.
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