Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Dezember 2025, GZ 314 Hv 102/25b 34.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 7. Oktober 2025 „in M*“ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Thailand aus- und nach Österreich eingeführt, indem er in Phuket einen Hartschalenkoffer, gefüllt mit Cannabisharz beinhaltend 1.618 Gramm THCA und 123,1 Gramm an Delta 9-THC in Reinsubstanz eincheckte und anschließend via Bangkok nach W* flog.
[3]Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts (ON 33.7) ausreichend auseinandergesetzt (US 4). Das Vorbringen, die erstgerichtliche Begründung, wonach der Unterschied des Reinheitsgrades in Bezug auf den Schnelltest sich dadurch erklären lasse, dass letzterer Delta 9 THC gar nicht auswerte, wäre unvollständig, das Erstgericht habe bei „Abfassung des Urteils nicht durchgeführte Ergebnisse des Beweisverfahrens“ verwertet, „teilweise sogar unberücksichtigt gelassen“, bleibt unverständlich.
[5] Weshalb es darauf ankommen sollte, ob der Angeklagte selbst das Cannabisharz in den Koffer gepackt hat, oder konkrete Feststellungen über den Transport vom Quartier zum Flughafen in Thailand erforderlich sein sollten, macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht klar.
[6]Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert prozessordnungswidrig nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts, indem sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als verfehlt bezeichnet und ausführt, es wäre keineswegs zwingend, dass der Angeklagte über den tatsächlichen Inhalt des Koffers Bescheid gewusst habe. Insgesamt unternimmt die Rechtsrüge den unzulässigen Versuch, die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung anzugreifen (vgl § 283 Abs 1 StPO).
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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