Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*, * vertreten durch die Dr. Stephan Müller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. E*, und 2. I*, beide vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumungsexekution, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin Verlassenschaft *, vertreten durch die erstverpflichtete Partei, diese vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. November 2025, GZ 39 R 251/25p 36, mit dem der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Juli 2025, GZ 49 E 55/25w 2, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden mit Beschluss vom 15. Juli 2025 aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 21. November 2024 zu 49 C 152/24b des Erstgerichts die Forderungs- und die Fahrnisexekution sowie die Räumungsexekution. Gegenstand des Titelverfahrens war ein Mietzins und Räumungsbegehren der nunmehrigen Betreibenden als Vermieterin gegen die beiden Verpflichteten, die unstrittig nach dem Tod ihrer Mutter (Hauptmieterin der Wohnung seit dem Jahr 1953) in den Mietvertrag eingetreten waren.
[2] Das Rekursgericht wies den von der Verlassenschaft nach der Mutter der beiden Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1) und gab dem von den beiden Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs nicht Folge (Spruchpunkt 2). Das rechtskräftige Räumungsurteil bestehe nur gegen die beiden Verpflichteten. Damit fehle der Einschreiterin, von der nicht einmal klar sei, ob sie nach wie vor existent sei und von der Erstverpflichteten vertreten werden könne, die Rekurslegitimation.
[3] Gegen Spruchpunkt 1 dieses Beschlusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin, mit der sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
[4]1. Im Titelverfahren haben die nunmehrige Betreibende sowie die beiden Verpflichteten die Eintrittsberechtigung der Verpflichteten nach ihrer Mutter als der verstorbenen Hauptmieterin nicht in Zweifel gezogen. Das – erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Bewilligung der Räumungsexekution behauptete – „Mitmietverhältnis“ der beiden Eintrittsberechtigten mit der Verlassenschaft nach der verstorbenen Hauptmieterin ist mit der gesetzlichen Sonderrechtsnachfolge nach § 14 MRG unvereinbar, derzufolge nur mehrere Eintrittsberechtigte, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag erfüllen, grundsätzlich gemeinsam als Gesamtschuldner in das Mietverhältnis des Verstorbenen eintreten und dieses als Mitmietverhältnis fortsetzen ( Kolbitsch-Franz in GeKo Wohnrecht I 2§ 14 MRG Rz 31 mwN). Das Rekursvorbringen ist daher nicht geeignet, eine Legitimation der Verlassenschaft zur Rekurserhebung gegen die Bewilligung der Räumungsexekution zu begründen. Die darauf abzielende Beurteilung des Rekursgerichts begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[5]2. Auch mit dem weiteren Argument, dass im Exekutionsverfahren außer den Parteien auch Beteiligte rechtsmittellegitimiert seien, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen sei (vgl RS0002150), wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ein Rekursrecht eines behauptetermaßen exszindierungsberechtigten Dritten gegen die Exekutionsbewilligung wird von der Rechtsprechung nämlich verneint ( RS0002150 [T5]).
[6] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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