Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Sallinger Rampl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 42.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 1 R 173/24m 64, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Schadenersatzansprüche der Klägerin auch im zweiten Rechtsgang ab, und begründete dies nun (auch) mit der Unschlüssigkeit des Begehrens. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[2]Weder in der Berufung noch in der Revision geht die Klägerin auf diese selbstständig tragfähige Begründung der Klagsabweisung ein. Schon deshalb gelingt es ihr nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl RS0118709 [insbes T9]).
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