Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Pflegschaftssache der mj *, geboren * 2020, wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Pasching, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Dezember 2025, GZ 21 R 208/25z 122, den
Beschluss
gefasst:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
II. Die an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben des Vaters vom 21. und 22. Jänner 2026 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.
[1]Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.
Zu II.
[2] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig ( RS0041666 ). Die weiteren Schriftsätze des Vaters sind daher zurückzuweisen.
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