Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Ma*, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Mag. Christine Schneidhofer, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen 14.214,68 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 12.214,68 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 11. März 2025, GZ 47 R 120/24p 25, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 30. August 2024, GZ 6 C 197/24z 19, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag der klagenden Parteien wird Folge gegeben und der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. 12. 2025, AZ 9 Ob 74/25k, um nachfolgenden Spruchpunkt ergänzt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.239,83 EUR (darin 206,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. 12. 2025, AZ 9 Ob 74/25k, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat
- Seite 3 Absatz 5 - „Die Kläger erstatteten fristgerecht eine Revisionsbeantwortung.“ anstelle von „Die Kläger beteiligten sich nicht am Rechtsmittelverfahren“;
- Seite 5, nach Punkt 5. - „6. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer rechtzeitig eingebrachten Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Bemessungsgrundlage der Kosten ist allerdings nur der im Revisionsverfahren noch strittige Betrag (12.214,68 EUR).“
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 18. 12. 2025 wies der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht nachträglich zugelassene Revision des Beklagten zurück. Dabei wurde über die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht entschieden, weil sich die Kläger scheinbar am Revisionsverfahren nicht beteiligten. Bei dieser Entscheidung wurde allerdings die rechtzeitige, im elektronischen Akt des Berufungsgerichts erfasste Revisionsbeantwortung der Kläger übersehen.
[2]Auf fristgerechten Antrag der Kläger war der Zurückweisungsbeschluss daher in seinem Spruch und in seiner Begründung – wie im Spruch dieser Entscheidung ersichtlich – zu ergänzen (§ 423 ZPO) und zu berichtigen (§ 419 ZPO).