Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 1/26f des Landesgerichts Wels über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Die geplante Verlegung des Wohnsitzes der Angeklagten in den Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 und RS0127777). Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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