Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Eszter Tóth, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2025, GZ 7 Ra 72/25x 19, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1]Die Klägerin nahm die außerordentliche Revision vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über diese zurück. Diese Prozesshandlung ist zulässig (§§ 484, 513 ZPO; RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]). Der Beschluss ist durch einen Dreiersenat zu fassen (§ 11a Abs 1 Z 3, Abs 3 Z 1 ASGG, § 7 Abs 1 Z 9 OGHG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden