Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J* P*, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A* P*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juli 2025, GZ 23 R 251/25x 74, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen den Eltern des Minderjährigen besteht seit fünf Jahren ein massiver Streit um das Kontaktrecht des Vaters zum gemeinsamen Kind.
[2] In der Tagsatzung vom 24. 11. 2020 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Vater berechtigt und verpflichtet war, den Minderjährigen wöchentlich am Freitag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr zu betreuen. In der Tagsatzung vom 7. 12. 2023 wurde diese Vereinbarung dahingehend modifiziert, dass der Vater berechtigt und verpflichtet war, den Minderjährigen an jedem Freitag von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr sowie an jedem zweiten Samstag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr zu betreuen.
[3] In der Tagsatzung vom 5. 9. 2024 wurde diese Vereinbarung dahingehend geändert, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, den Minderjährigen an jedem Freitag von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr sowie an jedem zweiten Samstag von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr zu betreuen. Trotz dieser Einigung wurde das Kontaktrechtsregelungsverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens fortgesetzt. Mit Beschluss vom 20. 5. 2025 verpflichtete das Erstgericht die Mutter zur Einhaltung der vereinbarten Kontaktrechtsregelung.
[4] Mit Beschluss vom 10. 6. 2025 bestellte das Erstgericht die Familiengerichtshilfe zur Besuchsmittlerin, verpflichtete die Eltern zur Absolvierung einer Elternberatung bei einer von mehreren genannten Einrichtungen und erkannte dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.
[5] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[6] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter.
[7] 1. Der von der Mutter erhobene Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wurde rechtskräftig zurückgewiesen.
[8] 2. Gemäß § 106b AußStrG kann in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen.
[9] 2.1. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist somit, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar (RS0129692).
[10] 2.2. Der Besuchsmittler hat sich nach dem Wortlaut des Gesetzes mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Er hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein und hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über seine Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten.
[11] Die Aufgaben des Besuchsmittlers bestehen daher in der Verbesserung der Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen über das Kontaktrecht durch Information der und Hilfestellung an die Parteien und die Anbahnung einer gütlichen Einigung sowie in der Sammlung von Entscheidungsgrundlagen. Aufgabe des Besuchsmittlers ist es, sich mit den Eltern (nach allfälliger Rücksprache mit dem Kind) über die konkreten Modalitäten der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen ihnen zu vermitteln. Weiters soll er durch seine Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern. Dementsprechend hat er das Recht, an der Vorbereitung der persönlichen Kontakte mitzuwirken (zB durch Festlegung der Termine) und bei der Über und Rückgabe des Kindes anwesend zu sein. Er kann auch Personen oder das Kind befragen und sonstige Auskünfte einholen. Schließlich hat der Besuchsmittler auch eine spezifische Berichtsfunktion für das Gericht. Er hat diesem über seine Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte des Kindes zu berichten, um so dem Gericht Entscheidungsgrundlagen zu liefern, wenn etwa Zwangsstrafen anstehen oder neue Kontaktrechtsregelungen zu treffen sind. Der Besuchsmittler kann im Einzelfall die Eltern auch beim konkreten Ablauf der Besuchskontakte unterstützen, etwa indem er dabei hilft, positiv auf das Kind einzuwirken oder bei der praktischen Abwicklung der Besuchskontakte den Eltern unterstützend zur Seite stehen (8 Ob 61/14z; vgl auch 8 Ob 119/14d).
[12] 2.3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Aufgabe des Besuchsmittlers bestehe auch darin, eine neue Kontaktregelung zu erarbeiten, wenn die bisherige nicht funktioniere, findet Deckung in der dargestellten Rechtsprechung, ist damit doch nichts anderes als die Anbahnung einer gütlichen Einigung gemeint. Dass der Besuchsmittler die Aufgabe hätte, eine verbindliche Kontaktrechtsregelung zu schaffen, ist den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht ansatzweise zu entnehmen.
[13] 3. Gemäß § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Dazu gehört etwa der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG).
[14] 3.1. § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG räumt daher dem Pflegschaftsgericht die Kompetenz ein, Eltern zum Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung zu verpflichten. Studien zeigen nämlich, dass Eltern, die von sich aus nicht bereit wären, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, ihre gegen die Beratung gerichtete Einstellung (zB Scham- und Schuldgefühle; Einfluss von Freunden, die abraten) überwinden, wenn sie – wenn auch zunächst unfreiwillig – die Gelegenheit erhalten, sich anzuvertrauen und ihre Sorgen um die Kinder zu besprechen. Mütter und Väter brauchen nämlich oftmals einen Raum, in dem ihre persönlichen Schwierigkeiten und Gefühle ernst genommen werden und in dem sie (wieder) pädagogisch verantwortungsvolle Haltungen ihren Kindern gegenüber erlangen (ErläutRV 2004 BlgNR 24. GP 38).
[15] 3.2. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist es aufgrund des Konflikts der Eltern zu einem Abbruch der Kontakte des Vaters zum Minderjährigen gekommen, was offenkundig dessen Wohl widerspricht. Das von der Mutter zitierte Sachverständigengutachten schlägt nämlich ein wöchentliches Kontaktrecht vor und kommt zum Ergebnis, dass die „desolate elterliche Kommunikationsbereitschaft“ sowie die „defizitäre Kooperationslage der Eltern“ bei dauerhaftem Fortbestand zum Nachteil [des Kindes] und dessen gedeihlicher Entwicklung – also zu einer Kindeswohlgefährdung – führen können. Deshalb empfiehlt die Sachverständige (unter anderem) eine gemeinsame Elternberatung.
[16] 3.3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass angesichts dieser Umstände eine gemeinsame verpflichtende Elternberatung angezeigt sei, bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Die Entscheidung 1 Ob 7/19i ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, lebte doch dort der Vater im Ausland und wurde hier die Elternberatung von der gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich empfohlen. Warum die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter relevant sein sollen, kann der Revisionsrekurs nicht schlüssig darlegen.
[17] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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