In Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Als solcher hat sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein. Sie hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten.
Rückverweise
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 28
…bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht; 10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht; 11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.…