Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. DI (FH) M*, 2. W* GmbH, *, beide vertreten durch die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* Ges.m.b.H., *, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, und ihre Nebenintervenientin K* GmbH als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der C*bank * AG, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 33.819,31 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2024, GZ 14 R 29/24y 72, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Jänner 2024, GZ 65 Cg /20x 64, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 6 Abs 2 lit a Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme, dahin auszulegen, dass Einlagen einer in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Wohnbauvereinigung, die aus dem Verkauf einer Wohnung durch diese Gesellschaft an eine natürliche Person resultieren, als „Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren“ zu qualifizieren sind?
II.Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
I.: Zu den Vorlagefragen
A. Sachverhalt
[1] Die Beklagte ist die mit dem österreichischen Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten, BGBl I 2015/117 (Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetz, künftig: ESAEG), geschaffene Einrichtung zur Sicherung von Einlagen von Kreditinistuten.
[2] Die Zweitklägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und vermietet leistbaren und sozial verträglichen Wohnraum.
[3] Der Erstkläger kaufte mit Kaufvertrag vom 12. 3. 2020 bzw 23. 4. 2020 zu Anlagezwecken als „Vorsorgewohnung“, die er in der Folge vermietete, von der Zweitklägerin eine Eigentumswohnung samt Kfz Stellplatz um insgesamt 167.600 EUR. Nach der im Kaufvertrag enthaltenen Treuhandvereinbarung wurde ein Rechtsanwalt (künftig: der Treuhänder) bevollmächtigt und beauftragt, die grundbücherliche Eintragung des Liegenschaftserwerbs zugunsten des Erstklägers durchzuführen und die Kaufpreissumme samt den am Treuhandkonto abgereiften Zinsen binnen acht Tagen ab Erhalt des die Einverleibung des Eigentumsrechts ausweisenden Gerichtsbeschlusses auf das Konto der Zweitklägerin zu überweisen. Mit Überweisungen vom 26. 3. 2020 und 2. 4. 2020 zahlte der Erstkläger den gesamten Kaufpreis auf das vom Treuhänder zum Zweck der Abwicklung dieses Kaufvertrags gesondert eröffnete Treuhandkonto bei der später in Insolvenz verfallenen C*bank * ( künftig: das Kreditinstitut ) ein. Samt Zinsen befand sich auf diesem Konto mit 30. 6. 2020 ein Betrag von 167.638,62 EUR.
[4] Es ist nicht strittig, dass am 14. 7. 2020der Einlagensicherungsfall im Sinne des § 9 ESAEG eintrat.
[5] Die Beklagte überwies am 31. 8. 2020 100.000 EUR auf ein vom Treuhänder bekanntgegebenes neues Treuhandkonto.
B. Vorbringen der Parteien und bisheriges Verfahren
[6] Die Klägerbegehrten zunächst die Zahlung von 67.638,62 EUR samt Zinsen seit 4. 8. 2020, hilfsweise von jeweils 33.819,31 EUR samt Zinsen je an den Erstkläger und an die Zweitklägerin, hilfsweise die Zahlung von 67.638,62 EUR samt Zinsen allein an den Erstkläger, hilfsweise die Zahlung von 67.638,62 EUR samt Zinsen allein an die Zweitklägerin. Sie brachten vor, es liege hinsichtlich beider Kläger ein Fall der zeitlich begrenzt gedeckten, bis zu einer Höhe von 500.000 EUR erstattungsfähigen Einlage gemäß § 12 Z 1 lit a ESAEG vor, weil die Einlage das Resultat einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie sei. Beide Kläger seien Treugeber, sodass nach § 11 Abs 2 ESAEG die erstattungsfähigen Einlagen anteilsmäßig für jeden von ihnen zu berücksichtigen seien.
[7] Die Beklagte brachte – soweit für dieses Vorabentscheidungsersuchen relevant – vor, hinsichtlich der Zweitklägerin (der Verkäuferin) liege keine private Nutzung und daher keine Einlage vor, die aus einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultiere. Die Beklagte habe die Entschädigung in Höhe von 100.000 EUR bereits am 31. 8. 2020 an den Erstkläger ausgezahlt, ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.
[8] Die Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an.
[9] Im ersten Rechtsgang wies das Berufungsgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 21. 3. 2022 ab.
[10] Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Beschluss vom 18. 4. 2023 auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück (6 Ob 139/22t), um zu erheben, ob es sich bei diesem Treuhandkonto um die einzigen Einlagen des Erstklägers und der Zweitklägerin bei diesem Kreditinstitut handelte. Im Aufhebungsbeschluss wurde ausgeführt, es handle sich beim konkreten Treuhandkonto um ein offengelegtes Treuhandkonto, bei dem beide Kläger als Treugeber zu qualifizieren seien. Der Erstkläger und die Zweitklägerin gälten daher als Einleger gemäß § 7 Abs 1 Z 6 ESAEG. Die Einlagen seien je zur Hälfte zugunsten beider zu berücksichtigen.
[11] Die Beklagte zahlte in der Folge 33.823,02 EUR an den Erstkläger.
[12] Die Kläger schränkten aufgrund der Zahlung an den Erstkläger das Klagebegehren auf Zahlung von 33.823,02 EUR an die Zweitklägerin ein.
[13] Die Beklagtebrachte ergänzend vor, der Zweitklägerin stehe kein Anspruch mehr zu, weil sie aus zwei weiteren Konten bereits mit je 50.000 EUR entschädigt worden sei. Sie habe daher nur dann einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen der zeitlichen begrenzten höheren Deckung gemäß § 12 Z 1 lit a ESAEG vorlägen, was nicht der Fall sei.
[14] Das Berufungsgerichtverpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 33.823,02 EUR an die Zweitklägerin. Es bejahte das Vorliegen einer „aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien“ resultierenden Einlage, die nach § 12 Z 1 lit a ESAEG bis zu einer Höhe von 500.000 EUR gesichert sei.
[15] Der Oberste Gerichtshof hat über die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu entscheiden, mit denen sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Klageabweisung gegenüber der Zweitklägerin anstreben. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[16] Die Zweitklägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen, hilfsweise, ihnen nicht Folge zu geben.
C. Relevante Normen
[17] Artikel 2 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (künftig: RL 2014/49/EU), lautet:
„Begriffsbestimmungen
Abs 1: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [...]
5. 'gedeckte Einlagen' den Teil erstattungsfähiger Einlagen, der die in Artikel 6 genannte Deckungssumme nicht übersteigt; [...]“
Artikel 6 RL 2014/49/EU lautet:
„Deckungssumme
Abs 1: Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbare Einlagen sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100.000 EUR beträgt.
Abs 2: Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100.000 EUR hinaus geschützt sind:
lit a: Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren […]“
§ 11 Abs 2 ESAEG lautet:
„Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Die Einlagen auf solchen Treuhandkonten sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger entsprechend den für die Verwaltung dieser Einlagen geltenden Vorgaben anteilsmäßig für jeden Treugeber zu berücksichtigen. [...]“
§ 12 ESAEG lautet:
„ Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen
Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100.000 Euro bis zu einer Höhe von 500.000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Z 1: Die Einlagen
lit a: resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien […].“
D. Begründung der Vorlage
[18]1. Der Anspruch der Zweitklägerin ist davon abhängig, ob ihre Einlage auf dem Treuhandkonto, das der Abwicklung des Wohnungskaufs zwischen dem Erstkläger und der Zweitklägerin diente, gemäß § 12 Z 1 lit a ESAEG bis zu einer Höhe von 500.000 EUR gedeckt ist. Entscheidend dafür ist, ob die Einlage „aus einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit privat genützten Wohnimmobilien“ resultiert. Mit § 12 ESAEG setzte der österreichische Gesetzgeber Art 6 Abs 2 RL 2014/49/EU um ( ErläutRV 686 BlgNR 25. GP 7). Der Wortlaut des § 12 Z 1 lit a ESAEG ist (bis auf die geringfügig abweichende Satzkonstruktion) wortgleich mit Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU. Die Auslegung dieser unionsrechtlichen Bestimmung ist daher auch für die Auslegung von § 12 Z 1 lit a ESAEG maßgeblich.
[19] 2. Nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs kann zu Zwecken der Auslegung des Begriffs „Wohnimmobilie“ im Zusammenhang mit der Einlagensicherung auf die Definition in Art 4 Z 75 der Verordnung (EU) 575/2013 (Verordnung [EU] Nr 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung [EU] Nr 646/2012) zurückgegriffen werden (1 Ob 241/21d [Rz 44] ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00241.21D.1006.000).
[20] Daraus folgerte der Oberste Gerichtshof, dass eine „Wohnimmobilie“ im Sinn der Verordnung (EU) 575/2013 ein Haus oder eine Wohnung ist, das/die entweder vom Eigentümer selbst bewohnt oder von diesem vermietet (und vom Mieter bewohnt) wird, wobei es in beiden Fällen um die Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse im Unterschied zu einer gewerblichen Verwendung gehe (1 Ob 241/21d [Rz 47]).
[21] 3. Diese Erwägungen behandeln allerdings nur das Tatbestandsmerkmal „Wohnimmobilie“. Hingegen bleibt auslegungsbedürftig, welche Bedeutung der Qualifikation als „privat genutzte“ Wohnimmobilie gemäß Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU zukommt.
[22] 3.1. Der Wortlaut der deutschen Sprachfassung von Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU legt nahe, dass mit der Wortfolge „privat genutzt“ nicht bloß der Unterschied zwischen Wohn und Gewerbeimmobilien, also die Beschaffenheit der Immobilie, angesprochen ist. Vielmehr könnte mit der Wortfolge „privat genutzte[n]“ die Art der Nutzung der Wohnimmobilie durch den jeweiligen Einleger – im Sinn einer „privaten“ im Gegensatz zu einer gewerblichen Nutzung – angesprochen sein. Dies brächte es mit sich, die Qualifikation als „Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren“ nicht auf die Beschaffenheit und typische Zweckwidmung der Immobilie zu beziehen, sondern auf die Art der Nutzung – „privat“ oder nicht – durch den jeweiligen Einleger.
[23] Die zweite, auf die Nutzung durch den Einleger abstellende Auslegungsvariante würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Einlage der Zweitklägerin nicht von der temporären Höhersicherung gemäß § 12 Z 1 lit a EASEG (Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU) erfasst wäre. Das ergäbe sich daraus, dass es sich bei der Zweitklägerin um eine Wohnbauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, bei der der Verkauf einer Wohnimmobilie ihrem Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist.
[24] 3.2. Hingegen kann dem Wortlaut der englischen und der französischen Sprachfassungen von Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU ein Sinngehalt, der auf die Nutzung durch den jeweiligen Einleger abstellt, nicht zweifelsfrei entnommen werden („deposits resulting from real estate transactions relating to private residential properties“; „les dépôts résultant de transactions immobilières relatives à des biens privés d’habitation“).
[25] 3.3. Dazu kommt, dass die European Banking Authority in den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Auslegung von Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU insofern feststellte, als manche Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU eine Höhersicherung nur zugunsten natürlicher Personen anordnet, während in anderen Mitgliedstaaten eine Umsetzung dahin vorgenommen wurde, dass auch Einlagen juristischer Personen von der zeitlich begrenzten Höhersicherung erfasst sind (vgl Opinion of the European Banking Authority on deposit guarantee scheme payouts, EBA-Op-2019-14 vom 30. 10. 2019, Rz 372 ff).
[26] 4. Die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Vorlagefrage zielt auf die Klärung dieser Auslegungszweifel ab.
Zu II.:
[27]Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.
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