Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100 000 Euro bis zu einer Höhe von 500 000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Einlagen
a) resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
b) erfüllen gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und knüpfen an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod oder
c) beruhen auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung und
2. der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 13 Erstattung der gedeckten Einlagen
…gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100 000 Euro, in Fällen des § 12 von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird. (2) Die Erstattung gemäß Abs. 1 hat in Euro zu…
§ 7 Begriffsbestimmungen
…575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme; 3. Einlagen: vorbehaltlich des Abs. 2 a) Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12 BWG, b) Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe…
§ 14 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
…haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden; 5. bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß § 12; 6. bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß § 11 Abs. 2; 7. eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß §…
SiEi-MV · Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
Anl. 1
…Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG) bei den Mitgliedsinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß § 12 ESAEG) B.1 Informationen im Zusammenhang mit der Darstellung der Indikatoren zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG…