Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. S*, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G*, vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei Dr. S*, emeritierte Rechtsanwältin, *, wegen 100.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 4 R 167/25w 18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 8. Juli 2025, GZ 3 E 3011/25h 4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Jänner 2025 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 100.000 EUR sA die Fahrnis und Gehaltsexekution.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z2 ZPO iVm §78 EO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4]Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]).
[5] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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