Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, wider die beklagte Partei *, wegen 5.000 EUR sA (hier wegen Verfahrenshilfe im Delegierungsverfahren) über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. 9. 2025, AZ 4 Ob 122/25g, wird abgewiesen.
Begründung:
[1]Der Oberste Gerichtshof wies mit seinem Beschluss vom 29. 9. 2025, AZ 4 Ob 122/25g, den Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrags durch das Oberlandesgericht Wien im Rahmen eines bei diesem geführten Delegierungsverfahrens zurück. Dabei hielt er fest, dass das Oberlandesgericht seinen Beschluss funktionell als Erstgericht fasste.
[2] Der Kläger beantragt die Berichtigung dieses Beschlusses, weil das Oberlandesgericht im vorliegenden Delegierungsverfahren nicht „funktionell“, sondern „ex lege“ Erstgericht sei.
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