Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri und Mag. Michael Mutz (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von vorzeitiger Alterspension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2025, GZ 23 Rs 6/25s 18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Jänner 2025, GZ 62 Cgs 102/24a 13, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Kläger ist seit 14. 9. 2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der R* GmbH. Alleingesellschafterin der R* GmbH ist die R* Holding GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger ist. Er ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der R* Holding GmbH.
[2] Das Geschäftsjahr sowohl der R* GmbH als auch der R* Holding GmbH läuft vom 1. 2. bis zum 31. 1. des folgenden Jahres. Der Jahresabschluss der R* GmbH weist für das Geschäftsjahr 2022/2023 einen Bilanzgewinn von 82.189,40 EUR auf. Für das Geschäftsjahr 2021/2022 ist ein Bilanzgewinn von 53.649,61 EUR ausgewiesen. Der Jahresabschluss der R* Holding GmbH weist für das Geschäftsjahr 2022/2023 einen Bilanzverlust von 6.463,25 EUR und für das Geschäftsjahr 2021/2022 einen Bilanzverlust von 3.529,81 EUR aus. Mit Bescheid vom 22. 11. 2023 setzte das Finanzamt Österreich die Körperschaftssteuer für das Geschäftsjahr 2022 für die R* GmbH mit 17.769 EUR fest.
[3] Der Kläger bezog weder von der R* GmbH noch von der R* Holding GmbH ein Entgelt. Er erhielt von den beiden Gesellschaften auch keine Sachleistungen oder andere Einkünfte. Der Sohn des Klägers führt die operativen Geschäfte der R* GmbH und erhält die Einkünfte aus dieser Gesellschaft. Der Kläger war in der R* GmbH nur beratend tätig. Der Kläger hat kein Firmenauto zur Verfügung und er hat für seine Tätigkeit als Geschäftsführer nie eine Gegenleistung erhalten. Der Sohn des Klägers, der die R* GmbH übernommen hat, hatte die Ausbildung zum Akademischen Versicherungsmakler in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht abgeschlossen. Um das Unternehmen weiterzuführen, legte der Kläger seine Gewerbeberechtigung nicht zurück.
[4] Mit Bescheid vom 13. 5. 2024 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für das Monat Dezember 2021. Gleichzeitig sprach sie aus, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für das gesamte Jahr 2022 wegfalle, forderte für diesen Zeitraum einen Überbezug von 30.713,55 EUR zurück und legte fest, dass dieser Betrag in Raten von 800 EUR von der monatlichen Leistung ab 1. 1. 2023 in Abzug gebracht werde. Für den Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 30. 6. 2024 gewährt die Beklagte dem Kläger die vorzeitige Alterspension als Vorschuss. Die Rückforderung für das Jahr 2022 begründete sie unter Verweis auf § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF vom 31. 12. 2003 mit im Jahr 2022 über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkünften des Klägers.
[5] Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Wegfall der Pension für das Jahr 2022 und die darauf entfallende Rückforderung der Beklagten. Er habe in diesem Zeitraum keine pensionsschädlichen Einkünfte bezogen und sei auch keiner Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit unterlegen. Die Gewinne der R* GmbH seien ihm nicht als Einkünfte zuzurechnen.
[6] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit in den beiden Gesellschaften eine Erwerbstätigkeit darstelle. Werde für diese Tätigkeit ein unangemessen niedriges oder gar kein Entgelt bezogen, seien die Gewinne von Kapitalgesellschaften als pensionsschädliche Einkünfte anzurechnen, auch wenn diese nicht ausgeschüttet würden. Dem Kläger gebühre unter Berücksichtigung der Einkünfte der Gesellschaften für seine Tätigkeiten als Geschäftsführer jedenfalls eine angemessen Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze.
[7] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf Basis des Bescheids vom 13. 5. 2024 auch für den Zeitraum 1. 1. 2022 bis 31. 12. 2022 zu gewähren und stellte fest, dass der Kläger nicht zum Rückersatz des Betrags von 30.713,55 EUR verpflichtet sei. Der Kläger habe weder ein Entgelt bezogen, noch sei ein Gewinn der GmbH ausgeschüttet worden.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Der Kläger habe keine (wesentlichen) Tätigkeiten für die R* GmbH ausgeführt und sei daher zur Berechnung eines fiktiven angemessenen Gehalts keine Gewinnzurechnung vorzunehmen. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
[9] In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision beantragt die Beklagte das Klagebegehren abzuweisen und auszusprechen, dass der Kläger zum Rückersatz des zu Unrecht bezogenen Vorschusses auf die vorzeitige Alterspension für den Zeitraum vom 1. 1. 2022 bis 31. 12. 2022 in Höhe von 30.713,55 EUR bzw zur Duldung der Aufrechnung dieses Vorschusses mit der laufenden Leistung verpflichtet sei.
[10] Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[11] Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[12] Im vorliegenden Fall ist noch zu klären, ob der Kläger als Geschäftsführer und (mittelbarer) Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft für diese in einem Ausmaß tätig war, für das ihm ein angemessenes Entgelt anzurechnen wäre, ob der Kläger im Jahr 2022 somit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, für die ihm ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigender Entgeltanspruch zustünde und eine (allenfalls auch nicht erfolgte) Gewinnausschüttung anzurechnen wäre, die zum Wegfall des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension gemäß § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF vom 31. 12. 2003 führen würden.
[13] 1.1. Entfaltet ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der zugleich deren Gesellschafter ist, eine Tätigkeit für diese Gesellschaft ohne ein angemessenes Entgelt zu beziehen, ist es nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht (RS0083793 ).
[14]1.2. Auch hinsichtlich nicht entnommener Gewinne kann eine Zurechnung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erfolgen: Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden (RS0111048 = [T1]).
[15] 2.1. Diese Grundsätze sind auch auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Kläger als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der R* GmbH als auch der R* Holding GmbH und Alleingesellschafter der Muttergesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die Gestion beider Kapitalgesellschaften nehmen kann, anzuwenden.
[16] 2.2. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Kläger für die beiden Gesellschaften als Geschäftsführer tatsächlich tätig war und ob ihm allenfalls dafür ein angemessenes Entgelt oder eine Zurechnung (allenfalls auch nicht) ausgeschütteter Gewinne als pensionsschädliches Einkommen anzurechnen sind, lässt der bislang festgestellte Sachverhalt aber nicht zu, sind doch die Feststellungen des Erstgerichts in sich widersprüchlich. So war der Kläger einerseits für die R* GmbH „beratend tätig“ und sein Sohn führte das operative Geschäft. Der Kläger erhielt „für seine Tätigkeit als Geschäftsführer“ nie eine „Gegenleistung“. Der Sohn des Klägers erhält „die Einkünfte aus der GmbH“.
[17] 2.2.1. Dass die Tätigkeiten des Klägers für die R* GmbH nur in einem Ausmaß und in einem Umfang ausgeübt worden wären, für die ihm bei objektiver Betrachtung im Sinn eines Fremdvergleichs kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt gebührt hätte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus diesen Feststellungen nicht abzuleiten.
[18] 2.2.2. Zudem geht aus den Feststellungen auch noch nicht ausreichend deutlich hervor, auf welcher Grundlage die Gewinne der Gesellschaften dem Sohn des Klägers zugeflossen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Kläger vorgelegten Jahresabschlüsse hinzuweisen, nach denen es in den relevanten Jahren jeweils zu Gewinnvorträgen gekommen ist.
[19] 2.3. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel, deren Vermeidung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042744 ) und die zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen (RS0042744 [T1]).
[20] Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren genaue Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und die Angemessenheit eines allfälligen Entgelts zu treffen sowie zu klären haben, ob dem Kläger als Geschäftsführer und (mittelbaren) Alleingesellschafter der GmbH (allenfalls auch nicht entnommene) Gewinne anzurechnen sind (vgl zuletzt 10 ObS 73/2 2s; vgl zur Korridorpension jüngst 10 ObS 6/23i ).
[21] 3. In Stattgebung der Revision der Beklagten waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[22]4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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