Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* H*, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei O* S*, vertreten durch Pallauf Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 9.299,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2025, GZ 12 Ra 25/25w 14, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0043253). Die Revision wäre nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RS0043253 [T7]).
[2] Dies ist hier nicht der Fall, die Verneinung einer konkludenten Urlaubsvereinbarung durch das Berufungsgericht aufgrund des Urteilssachverhalts vielmehr vertretbar: Der Kläger beantragte den Sommerurlaub nicht im dafür vorgesehenen Weg, den er bereits für seinen Februar Urlaub beschritten hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er gegenüber seinem – für ihn bis April 2024 zuständigen – Ausbilder im Betrieb den konkreten Urlaubsbeginn (nämlich 8. 7. 2024) oder nur „die Zeit nach Abschluss der Berufsschule“ nannte und ob zwischen ihnen über die Urlaubsdauer (nämlich 14 Tage bzw bis 17. 7. 2024) gesprochen wurde. Der Ausbilder äußerte sich ihm gegenüber lediglich dahin, dass der Kläger seine Urlaubsansuchen „in die App“ einzutragen habe und dass „der Urlaub im Sommer schon passen werde“. Auch der für ihn ab Mai 2024 zuständige Ausbilder antwortete dem Kläger, auf das Thema Sommerurlaub angesprochen, nur, er sei ja Lehrling, weshalb „das schon passen“ werde und „kein Problem“ sei; über ein konkretes Datum wurde dabei nicht gesprochen. Erst am Nachmittag des 5. 7. 2024, einem Freitag, sandte der Kläger seinem Ausbilder eine (erst am Montag zugestellte) Nachricht, aus der der (jetzige) Urlaubsantritt und dessen Ende am 18. 7. 2024 hervorging.
[3] Der Oberste Gerichtshof vermag dem Berufungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn dieses einen eigenmächtigen Urlaubsantritt und damit eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Klägers vom Lehrplatz annahm.
[4]2. Ein Grund, der den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, liegt gemäß § 15 Abs 3 lit e BAG vor, wenn der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt. Um die Entlassung nach diesem Tatbestand zu rechtfertigen, muss das Dienstversäumnis pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren. Erheblich kann das Dienstversäumnis nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann sein, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit besondere Bedeutung zukommt (4 Ob 58/83 = Arb 10.270; iglS zum wortgleichen Entlassungstatbestand nach § 82 lit f GewO 1859 RS0080959).
[5]Eine – hier gegebene – zweiwöchige Abwesenheit vom Lehrplatz ist damit zweifelsohne erheblich. Die Bejahung der Pflichtwidrigkeit und der Schuldhaftigkeit der Abwesenheit durch die Vorinstanz ist jedenfalls vertretbar, war dem Kläger doch bewusst, dass der Urlaub mit dem Lehrberechtigten zu vereinbaren ist (§ 4 Abs 1 UrlG) und dass dazu eine Absprache mit dem Ausbilder nicht ausreicht, sondern von ihm ein Urlaubsansuchen in der im Betrieb verwendeten App erforderlich ist; ein solches Ansuchen oder ein anderes Angebot zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung stellte der Kläger an die Beklagte aber nicht.
[6]3. Ein Dauerzustand rechtfertigt die Entlassung (unter Bedachtnahme auf die Obliegenheit der Unverzüglichkeit) während des gesamten Zeitraums, während dessen das pflichtwidrige Verhalten besteht (RS0028865 [T4]). Die Unterlassung der Dienstleistung ist ein solcher Dauertatbestand; jedenfalls solange sie fortbesteht, kann daher das Auflösungsrecht geltend gemacht werden (RS0029396; ebenso Tarmann-Prentner in Reissner, AngG 4[2022] § 25 AngG Rz 57 ua). Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nachBeendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird (RS0029396 [T1]).
[7]Die Beklagte entließ den Kläger am 24. 7. 2024. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seinen Dienst noch nicht wieder angetreten, sodass die Entlassung rechtzeitig erfolgte. Dass dem Kläger – aus nicht festgestellten Gründen – seine Reisepapiere abhandengekommen waren, weshalb er nicht wie von ihm geplant aus dem Kosovo zurückkehren und am 18. 7. 2024 seinen Dienst wieder antreten konnte, vermag – wie bereits vom Berufungsgericht erkannt – nichts daran zu ändern, dass er bereits vor dem Dokumentenverlust den Entlassungsgrund der Abwesenheit von der Lehrstelle nach § 15 Abs 3 lit e BAG verwirklicht hatte.
[8] 4. Richtig ist, dass nach § 82 lit f GewO 1859 nur die beharrlicheVernachlässigung der Pflichten dem unbefugten Verlassen der Arbeit alternativ gleichgestellt ist. Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil es für das Verlassen der Arbeit bzw – in der Terminologie des § 15 Abs 3 lit e BAG – des Lehrplatzes weder nach der einen noch der anderen Gesetzesbestimmung der Beharrlichkeit bedarf. Abzuleiten ist dieser Gegensatz von einer unterschiedlichen Schuldintensität: Diese ist beim Tatbestand des Verlassens der Arbeit (des Lehrplatzes) in der Regel größer als bei einer Pflichtverletzung, wird doch im ersten Fall die Arbeit absolut nicht geleistet, während im zweiten Fall eine bestimmte Leistung verweigert bzw abgelehnt wird ( Kuderna , Entlassungsrecht 2 [1994] 104; Heinz-Ofner/Vinzenz in Reissner, AngG 4[2022] § 27 AngG Rz 115 mwH).
[9]5. Da in der außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist sie zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden