Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, Slowakei, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. September 2025, GZ 9 Rs 97/25p 10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der nicht erwerbstätigen Klägerin, die gemeinsam mit ihrem am 19. 2. 2024 geborenen Kind und dessen Vater in der Slowakei wohnt, wobei dieser seit dem Februar 2018 durchgehend in Österreich unselbständig beschäftigt ist, ein Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage zusteht, obwohl sie die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 KBGG nicht erfüllt, wonach der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben müssen.
[2] Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt im Sinne der klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen Stellung genommen.
[3] Auch das Ergebnis der zuletzt ergangenen Entscheidung 10 ObS 100/25s, der eine idente Konstellation zugrundelag, deckt die angefochtene Entscheidung. Nach dieser Entscheidung steht aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO 883/2004 dem – aus der Beschäftigung des Familienangehörigen in Österreich abgeleiteten – Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld der Umstand nicht entgegen, dass die klagende Partei und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen (nicht im Bundesgebiet, sondern) in der Slowakei haben.
[4] Gründe für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt die außerordentliche Revision der Beklagten nicht auf.
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