9ObA29/25t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Peter Csar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Haider | Obereder | Pilz Rechtsanwalt:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.248,50 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2025, GZ 10 Ra 54/24w 30, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Mai 2024, GZ 14 Cga 86/23b 25, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist seit 1. 10. 1998, seit 1. 7. 2005 als chemisch technische Assistentin (CTA), bei der Beklagten am Institut für P* beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangt der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer der Universitäten zur Anwendung (KV). Sie ist in die Verwendungsgruppe IIIa des KV eingestuft. Sie verfügt über einen Abschluss eines viersemestrigen Kollegs für Chemie.
[2] Im Unterschied zum Berufsbild der CTA handelt es sich bei biomedizinischen Analytikern (BMA) um Absolventen eines sechssemestrigen Bachelor-Studiums. Die am Institut für P* beschäftigten BMA sind aktuell in der Forschung tätig, erheben im Zusammenhang mit der Allergie-Forschung Anamnesen mit Patienten und Probanden, führen an ihnen Blutabnahmen durch und machen Hauttestungen. Dazu ist die Klägerin nicht befugt. Alle am Institut für P* beschäftigten CTA sind in Verwendungsgruppe IIIa, alle BMA in Verwendungsgruppe IIIb eingestuft.
[3] Die BMA sind in die Ausbildung der Bachelor- und Master-Studenten sowie der Dissertanten involviert. Auch die Klägerin betreut Studenten im Rahmen des Laborbetriebs. Sie ist außerdem für ein Gerät namens O* mit spezifischen Anwendungen zuständig. Es gehört zwar nicht zu den Großgeräten, die von BMA betreut werden, ist aber nicht weniger kompliziert zu bedienen als ein Großgerät.
[4] Von 2014 bzw 2016 bis Ende 2022 waren in der Abteilung der Klägerin zwei BMA beschäftigt. Deren medizinische Ausbildung wäre für zukünftige Projekte ausschlaggebend gewesen, für die die Abnahme von Humanproben (Blutproben) und das Arbeiten mit humanem Gewebe erforderlich gewesen wären. Dafür wurden sie jedoch letztlich nicht eingesetzt. Sie übten weitgehend gleichartige Tätigkeiten wie die Klägerin aus und wurden von dieser sogar eingeschult. Die Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin und jene dieser beiden BMA unterschieden sich jedoch insbesondere im Hinblick auf die Arbeit mit humanen Proben. Vor Inkrafttreten des aktuellen KV hatte die Klägerin auch an humanem Material gearbeitet, was aber seitdem nicht mehr der Fall ist. Sie arbeitet ausschließlich mit tierischen Geweben.
[5] Mit Schreiben vom 15. 9. 2009 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie gemäß § 76 KV mit Wirksamkeit zum 1. 10. 2009 in den neuen KV übernommen werde. Ihre neue Einstufung wurde wie folgt bekanntgegeben: „ab 01.10.2009 Schema 3a Grundstufe“. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Anspruch auf ein höheres Monatsentgelt als das gemäß KV gebührende in jedem Fall aufrecht bleibe und zeitabhängige Vorrückungen innerhalb der Verwendungsgruppe, in die sie eingereiht worden sei, solange zu keiner Erhöhung des Entgelts führten, als das kollektivvertragliche Entgelt das bei Inkrafttreten des KV gebührende Entgelt (einschließlich Valorisierungen) nicht übersteige („Aufsaugregelung“).
[6] Mit Schreiben vom 7. 1. 2014 wurde der Klägerin der Expertinnenstatus gemäß § 52 KV zuerkannt. Dabei wurde sie gemäß § 50 Abs 10 KV ab 1. 1. 2014 in die Verwendungsgruppe IIIa/Regelstufe 4 eingestuft. Die Klägerin brachte schon zum Zeitpunkt der Überleitung in den neuen KV Vorerfahrungen mit, die für ihre Tätigkeit nützlich sind, die sie in die Forschungsvorhaben einbringen kann und von denen ihr Vorgesetzter profitiert.
[7] Die Klägerin begehrt die Entgeltdifferenz, die sich aus einer falschen Einreihung in die Verwendungsgruppe IIIa errechne. Sie führe Tätigkeiten der Verwendungsgruppe IIIb aus und verfüge über die vom KV dafür verlangte notwendige besondere Fachkenntnis und praktische Erfahrung. Sie sei überdies zur Führung zweier Ingenieurtitel berechtigt, was ihre höhere technische Qualifikation belege und einem Bachelor Studium bzw tertiären Bildungsabschluss entspreche. Ausschlaggebend für die Einreihung sei außerdem die Art der Tätigkeit und nicht der Grad der erworbenen Ausbildung. Die gleichzeitig mit ihr in ihrer Abteilung bis Ende 2022 beschäftigten BMA hätten eine idente Tätigkeit ausgeübt, mit der Ausnahme, dass die Klägerin an Tiergewebe und die beiden BMA an menschlichen Zellen gearbeitet hätten. Sie habe auch Analysegeräte betreut. Die Anforderungen an CTA und BMA seien an Instituten ohne klinischen Betrieb ident.
[8] Allein ihre mehrjährige praktische Erfahrung zum Zeitpunkt der Überleitung rechtfertige die Einstufung in die Verwendungsgruppe IIIb. Aus ihrer Einstufung in IIIa folge zudem, dass ihre Vordienstjahre nicht berücksichtigt worden seien.
[9] Die Beklagte bestreitet und wendet im Wesentlichen ein, die Klägerin sei entsprechend ihrem Arbeitsvertrag, ihrer Arbeitsplatzbeschreibung, ihren Qualifikationen und ihren Tätigkeiten, die sich im Laufe ihrer langjährigen Beschäftigung nicht wesentlich geändert hätten, richtig in die Verwendungsgruppe IIIa des KV eingestuft worden. Sie sei als CTA überwiegend im Bereich der Knochenforschung eingesetzt. Die Auflistung von Berufsbildern in der Anlage zum KV ordne auch ausdrücklich die Tätigkeit einer CTA der Verwendungsgruppe IIIa zu. Die Kenntnisse der Klägerin in der Durchflusszytometrie und Zellsortierung sowie der Anwendung bestimmter Geräte seien bereits für die Zuerkennung des Expertinnenstatus im Jahr 2014 berücksichtigt worden, wodurch eine Höherreihung in Verwendungsgruppe IIIa/Stufe 4 erfolgt sei. Die Arbeit der Klägerin erfordere keine langjährige Erfahrung und keinen postsekundären oder tertiären Abschluss. Ihre Beschäftigungsdauer werde durch Vorrückung in Regelstufen und nicht durch Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe berücksichtigt. Tätigkeiten der gehobenen medizinisch technischen Dienste – wie etwa selbständige biomedizinische Analysen von Proben des menschlichen Körpers sowie Tätigkeiten unmittelbar am Probanden – seien BMA vorbehalten. Die Ingenieurtitel der Klägerin seien für ihre Einstufung irrelevant, weil sie keinem der vom KV verlangten Ausbildungskriterien gleichkämen. Da alle CTA am Institut für P* in Verwendungsgruppe IIIa eingestuft seien, verstoße die Einstufung der Klägerin auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
[10] Das Erstgericht gab der Klage statt. Die unterschiedliche Einreihung von CTA und BMA in Verwendungsgruppe IIIa bzw IIIb sei gerechtfertigt, weil nur BMA die besonderen berufsrechtlichen Erfordernisse für die Arbeit unmittelbar an Patienten/Probanden und für selbständige wissenschaftliche Tätigkeiten erfüllten. Jedoch seien bei der Überleitung der Klägerin in den neuen KV die Jahre ihrer Vordienstzeiten nicht berücksichtigt worden. Nach § 76 Abs 3 KV sei die Klägerin aufgrund ihrer Vorerfahrungen in die Verwendungsgruppe IIIb einzustufen.
[11] Das Berufungsgericht gab der dagegen gerichteten Berufung der Beklagten Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend ab, dass die Klage abgewiesen wurde. Der Schwerpunkt der Verwendungsgruppenbeschreibung des KV stelle auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten und nicht mehr die formale Ausbildung ab. Für die Einreihung in Verwendungsgruppe IIIb brauche es gegenüber der Verwendungsgruppe IIIa besondere Fach- kenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen.
[12] Wenn bei der Beklagten die Verwendung von menschlichem Material erforderlich sei, dürften ausschließlich BMA aufgrund ihrer „besonderen Fachkenntnisse“ die notwendigen Proben abnehmen und (Aufklärungs-/Anamnese-)Gespräche führen. Derartige Aufgaben kämen der Klägerin sowohl berufsrechtlich als auch faktisch nicht zu. BMA seien aufgrund ihrer „besonderen Fachkenntnisse“ zudem befähigt, – entsprechend den Forschungsaufgaben des Instituts für P* – selbständig Forschungsprojekte zu entwickeln und dabei eigenverantwortlich wissenschaftliche Methoden anzuwenden. Dass innerhalb der Arbeitsgruppe der Klägerin zeitweise von BMA gleichartige Aufgaben wie die der Klägerin ausgeführt worden seien, bedeute nicht, dass die Klägerin der Verwendungsgruppe IIIb entsprechende Tätigkeiten ausgeübt habe. Dass alle CTA in Verwendungsgruppe IIIa eingereiht seien, alle BMA in Verwendungsgruppe IIIb, sei sachlich gerechtfertigt.
[13] Den Kollektivvertragsparteien könne auch nicht unterstellt werden, dass sie die Berufsbezeichnung der Klägerin – chemisch-technische Assistentin – ohne Grundlage in die beispielhafte Auflistung von Berufsbildern der Verwendungsgruppe IIIa aufgenommen hätten. Die von der Klägerin angeführte Bedienung von Großgeräten beziehe sich nicht auf den Zeitraum, für den die Gehaltsdifferenz geltend gemacht werde und stelle nicht ihre wesentliche Tätigkeit dar. Die Betreuung von Studenten im Rahmen des Laborbetriebs unterscheide sich von der Tätigkeit von BMA.
[14] Sowohl unter Heranziehung der Art der von der Klägerin vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten, als auch in Anbetracht der Ausbildung sei daher die Einreihung der Klägerin richtig in Verwendungsgruppe IIIa erfolgt.
[15] Aus § 76 Abs 3 KV könne nicht abgeleitet werden, dass Vordienstzeiten und die dabei erworbenen Erfahrungen zu einer Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe führen könnten. Diese Bestimmung beziehe sich nicht nur auf die Einreihung in eine Verwendungsgruppe, sondern auch auf die Einstufung der Arbeitnehmer in eine Qualifikationsstufe innerhalb einer Verwendungsgruppe. Unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten wäre die Klägerin mit 1. 10. 2009 in Regelstufe 2 einzustufen gewesen, hätte aber noch immer ein geringeres Entgelt bezogen, als das tatsächlich bezahlte. In der Folge sei es durch die Zuerkennung des Expertinnenstatus zur Höherreihung in Regelstufe 4 gekommen. Selbst die Anrechnung von Beschäftigungszeiten hätte daher monetär keine Auswirkungen gehabt. Der Berufung sei daher Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
[16] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil der Auslegung von Kollektivverträgen regelmäßig eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.
[17] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass das Ersturteil wieder hergestellt wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[18] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[19] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
[20] 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150). Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, warum es die Beweiswürdigung des Erstgerichts als richtig erachtet. Eine Überprüfung dieser Auffassung durch den Obersten Gerichtshof hat nicht zu erfolgen.
[21] 2. Soweit die Klägerin ein Abweichen von den Feststellungen geltend macht, wendet sie sich tatsächlich gegen die Gewichtung einzelner Sachverhaltselemente und damit gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Dies ist daher, ebenso wie die Frage, ob sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, der Rechtsrüge zuzuordnen.
[22] 3. Die Klägerin wurde mit 1. 10. 2009 gemäß § 76 KV in das Gehaltsschema des KV übergeleitet.
[23] Abs 3 dieser Bestimmung lautet:
„ Alle ArbeitnehmerInnen werden nach den von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in eine Verwendungsgruppe nach §§ 48 und 49 oder §§ 51 und 52 eingereiht. Dabei sind vorbehaltlich des Abs. 4 alle in einer vergleichbaren Verwendung an der betreffenden Universität zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Über die Einreihung ist dem/der ArbeitnehmerIn innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages eine schriftliche Mitteilung auszustellen. “
[24] 4. Die Überleitung richtet sich daher so wie die Einstufung nach § 50 nach der überwiegend (vorwiegend) ausgeübten Tätigkeit entsprechend der Einreihungskriterien der Verwendungsgruppen des § 51 KV, wobei im konkreten Fall nur die Verwendungsgruppen IIIa bzw IIIb in Betracht kommen.
[25] Die Verwendungsgruppe IIIa ist vorgesehen für „ ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbständig ausführen “, die Verwendungsgruppe IIIb für „ ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind “.
[26] Beide Verwendungsgruppen beziehen sich daher auf qualifizierte Tätigkeiten, die verantwortlich selbständig aus geführt werden . Der Unterschied zwischen diesen Verwendungsgruppen liegt im Wesentlichen darin, dass es sich bei der Verwendungsgruppe IIIb um Tätigkeiten handelt, deren Erledigung „besondere Fachkenntnis und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen“ erfordern. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als solche von vorneherein verlangt, dass der Mitarbeiter, der sie ausübt, über diese besonderen Fachkenntnisse oder berufliche Erfahrung verfügt.
[27] Entgegen der Argumentation der Revision ist es dagegen nicht von Bedeutung , ob ein Mitarbeiter eine Tätigkeit, die als solche keine besondere Fachkenntnis und keine mehrjährige Erfahrung voraussetzt, bereits lange ausübt und sie aufgrund dessen in der Regel besser erledigt als ein unerfahrener Mitarbeiter.
[28] Damit korrespondiert, dass als Einreihungskriterium für die Verwendungsgruppe IIIb Spezialkenntnisse und etwa postsekundäre und tertiäre Abschlüsse genannt werden, also eine besondere Ausbildung, von der anzunehmen ist, dass sie auch besondere Fachkenntnisse vermittelt.
[29] 5. Auch wenn der Anhang 1 zum KV einzelne Tätigkeiten und Berufsbilder nur beispielhaft anführt (vgl Schöberl in Pfeil/Grimm/Schöberl , Personalrecht der Universitäten 2 § 51 KollV Rz 4), ergibt sich aus ihm , dass auch die Kollektivvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass die Tätigkeit von chemo-technischen Assistenten nicht grundsätzlich „besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen“ voraussetzt. Zu prüfen ist aber dennoch, ob das auch auf die konkrete Tätigkeit der Klägerin zutrifft.
[30] 6. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Tätigkeit der Klägerin ab ihrem Beschäftigungsbeginn bis zuletzt grundsätzlich gleichartig war. Das zeigt aber , dass die Tätigkeit als solche keine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt. Auch die Klägerin beruft sich letztlich nur darauf, d ass sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten diese Arbeit besonders qualifiziert erbringen kann. Leisten konnte sie diese allerdings bereits ab Beginn ihrer Beschäftigung ohne dass dazu eine vorangehende langjährige Erfahrung erforderlich war. Dass für diese Tätigkeit „besondere“, über normale Fachkenntnis hinausgehende Kenntnisse vorausgesetzt wären, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht.
[31] Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen zur Verleihung ihres Ingenieurstitels rügt, kommt es darauf nicht an, weil, unabhängig davon, ob dieser einem Bachelor gleichwertig ist, eine solche Ausbildung keine Voraussetzung für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist.
[32] 7. Die Klägerin bedient derzeit keine Großgeräte (mehr). Auch wenn sie nunmehr für ein Gerät zuständig ist, welches zwar nicht als Großgerät eingestuft ist, aber ähnlich komplex in der Bedienung, ergibt sich weder aus den Feststellungen noch dem Vorbringen der Klägerin, dass es sich dabei um die von der Klägerin „überwiegend“ ausgeübte Tätigkeit iSd § 76 Abs 3 KV handelt. Auch wenn daher im Anhang 1 zum KV „technische Assistenten an Großgeräten“ als Beispiel für eine Einstufung nach IIIb genannt sind, kommt es darauf hier nicht an.
[33] 8. Die Klägerin macht weiters geltend, dass sie schon nach § 76 Abs 3 Satz 2 KV, wonach bei der Einreihung in die Verwendungsgruppe „dabei alle in einer vergleichbaren Verwendung an der betreffenden Universität zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind“, aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in die Verwendungsgruppe IIIb einzustufen gewesen wäre.
[34] Diese Bestimmung bezieht sich aber entgegen den Ausführungen in der Revision nicht auf die Einreihung in die Verwendungsgruppe, sondern innerhalb der Verwendungsgruppe in die jeweilige Qualifikationsstufe. Das ergibt sich schon daraus, dass für die Verwendungsgruppe nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die Art der ausgeübten Tätigkeit ausschlaggebend ist. Selbst in der Verwendungsgruppe IIIb, in der eine mehrjährige praktische Erfahrung gefordert wird, wird dieses Kriterium nur alternativ zu besonderen Fachkenntnissen genannt und nicht darauf abgestellt, dass diese Erfahrung an der betreffenden Universität erworben wurde und in welchem Umfang.
[35] Für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe nach der Dauer der bisherigen Tätigkeit, enthält der KV weder Anhaltspunkte noch Vorgaben. Die Einreihung in Qualifikationsstufen innerhalb der Verwendungsgruppe erfolgt dagegen in der Regel aufgrund der Dauer der Tätigkeit. Durch § 76 Abs 3 Satz 2 KV ist damit sichergestellt, dass bei der Überleitung in das neue Gehaltsschema auch die bisher in dieser oder einer vergleichbaren Verwendung zurückgelegte Dienstzeit durch entsprechende Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt wird.
[36] 9. Die Revision macht allerdings auch geltend, dass die Beschäftigungszeiten der Klägerin nicht im Rahmen der Qualifikationsstufe Berücksichtigung gefunden haben, da sie trotz 11 jähriger Tätigkeit lediglich in die Grundstufe der Verwendungsgruppe IIIa eingereiht worden sei.
[37] Dabei übergeht sie, dass sie, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, durchgehend ein höheres Entgelt bezogen hat, als ihr nach der sich unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeitsdauer ergebenden Regelstufe zugestanden wäre. Dies ergab sich einerseits aus § 76 Abs 5 KV, wonach zuvor bestehende höhere Ansprüche wie bei der Klägerin zwar aufrecht bleiben, zeitabhängige Vorrückungen innerhalb der Verwendungsgruppe, aber solange zu keiner Erhöhung des Entgelts führen, solange das kollektivvertragliche Entgelt das bei Inkrafttreten des KV gebührende Entgelt (einschließlich Valorisierung) nicht übersteigt. Zum anderen wurde der Klägerin in der Folge der Expertinnenstatus gemäß § 50 KV zuerkannt, der ab 1. 1. 2014 zu einer Einstufung in die Regelstufe 4 führte.
[38] Auch in der Revision wird letztlich nicht bestritten, dass die Klägerin daher stets ein höheres Entgelt bezogen hat, als ihr nach der jeweiligen Regelstufe in der Verwendungsgruppe IIIa nach Dienstdauer zugekommen wäre.
[39] Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang als fehlend gerügten Feststellung, dass und inwieweit ihr Vorgesetzter von ihrer Erfahrung profitiert, kommt keine Relevanz zu, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt.
[40] 10. Damit bleibt zu prüfen, ob die Ansprüche der Klägerin auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden können. Dieser verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen (RS0060204). Voraussetzung für die Verletzung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Behandlung bessergestellter Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip (vgl RS0016816) zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und dem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt.
[41] 11. Grundsätzlich entlohnt die Beklagte sämtliche CTA nach der Verwendungsgruppe IIIa und sämtliche BMA nach der Verwendungsgruppe IIIb.
[42] Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang umfassende Feststellungen zur Tätigkeit der jeweiligen Berufsgruppen bei der Beklagten getroffen. Unstrittig haben BMA eine andere Ausbildung (Bachelor-Studium) als CTA und dürfen aufgrund dieser Ausbildung im Gegensatz zu CTA unmittelbar an Patienten tätig sein und sind das in der Regel auch. Die bei der Beklagten beschäftigten BMA sind in der Forschung tätig. Sie wirken an klinischen Studien mit, erheben im Zusammenhang mit Allergie-Forschung Anamnesen mit Patient:innen und Proband:innen und führen dann auch Blutabnahmen durch und machen Hauttestungen, wozu die Klägerin als CTA nicht befugt wäre.
[43] Weiters bestehen Unterschiede in der Art der Betreuungsleistungen gegenüber Studenten und Dissertanten, auch wenn solche Leistungen von CTA wie der Klägerin ebenfalls erbracht werden.
[44] Wenn daher die Beklagte bei der Entlohnung zwischen BMA und CTA unterscheidet, ergibt sich das entsprechend dem Kollektivvertrag aus der grundsätzlich anderen Tätigkeit, nämlich der Arbeit mit Patienten und humanmedizinischen Proben, die darüber hinaus eine besondere Ausbildung und berufsrechtliche Berechtigung verlangt. Diese Unterscheidung kann weder als willkürlich noch unsachlich angesehen werden.
[45] 12. Die Klägerin macht auch eine Ungleichbehandlung in Bezug auf zwei BMA geltend, die eine gewisse Zeit mit ihr im selben Institut beschäftigt waren, und dieselbe Tätigkeit bei unterschiedlicher Bezahlung ausübten. Diese wurden allerdings eingestellt, weil ihre medizinische Ausbildung für zukünftige Projekte als relevant erachtet wurde, die jedoch letztlich nicht verwirklicht wurden. Ihre Arbeitsplatzbeschreibung umfasste daher auch humanmedizinische Analysen. Dass ihnen in der Zeit, in der sie (geplant vorübergehend) eine Tätigkeit eines CTA ausübten, die Entlohnung eines BMA gewährt wurde, macht die grundsätzliche Regelung nicht unsachlich. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots wurde vom Berufungsgericht daher zu Recht verneint.
[46] 13. Der Revision der Klägerin war daher insgesamt nicht Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen.
[47] 14. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.